Rechtstracker.at

§ 103 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. II Nr. 496/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 103 heute01.01.2002 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 10301.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 496/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Der Eingangsvermerk ist am oberen Rand in der Mitte der ersten Seite jedes Stückes anzubringen. Ist die Eingabe in der Einlaufstelle nicht zu öffnen (Paragraph 101, Absatz eins,), so ist der Eingangsvermerk einstweilen neben der Anschrift auf dem Umschlag anzubringen (Paragraph 106, Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Wenn der Gerichtsvorsteher anordnet, daß an ihn gerichtete Stücke von einem Bediensteten seiner Geschäftsabteilung zu übernehmen und zu öffnen sind, hat dieser Bedienstete zur Anbringung des Eingangsvermerkes auf diesen Stücken eine besondere Stampiglie zu verwenden, deren Abdruck sich vom Eingangsvermerke der Einlaufstelle durch Form oder Farbe unterscheidet.
  3. Absatz 3,Neben dem Eingangsvermerk ist auf dem Gerichtsstück der Eingabe vom Bediensteten der Einlaufstelle gegebenenfalls handschriftlich ersichtlich zu machen:
    1. Ziffer eins
      bei Grundbuchsstücken und bei als dringlich bezeichneten Eingaben die Stunde und die Minute des Einlangens;
    2. Ziffer 2
      bei Grundbuchsstücken allenfalls der Vermerk der Gleichzeitigkeit;
    3. Ziffer 3
      bei Eingaben, die mit der Post einlangen, die etwa beiliegenden Wertgegenstände und Barbeträge (Paragraph 303,);
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)
    1. Ziffer 5
      die mit einem Schriftstück etwa einlangenden Beweisgegenstände;
    2. Ziffer 6
      der Umstand, daß eine der in der Eingabe angeführten Gleichschriften, Halbschriften oder Beilagen fehlt, daß die Eingabe geöffnet oder beschädigt eingelangt ist.
  4. Absatz 4,Wenn der Eingangsvermerk Bemerkungen nach Absatz 3, enthält, hat der Bedienstete, der das Stück übernommen hat, dem Eingangsvermerk sein Namenszeichen beizusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40026196