Rechtstracker.at

§ 140 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 140 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 14001.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 14001.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. II Nr. 452/2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 140, Besondere Vorschriften für Zustellscheine.

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 139, Absatz 3 und 5 sind bei der Vorbereitung von Zustellscheinen sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Zustellung eines Hausdurchsuchungs-, Vorführungs- oder Haftbefehls sowie Zustellungen, die bei Vornahme einer Exekutionshandlung geschehen, werden in dem über die Amtshandlung aufgenommenen Protokoll oder in dem zu erstattenden Bericht, aber nicht durch einen Zustellschein beurkundet.
  3. Absatz 3,Weisungen des Richters über die Zustellung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen (Paragraph 130, Ziffer eins,) sind auf dem zuzustellenden Stücke und auf dem Zustellscheine ersichtlich zu machen. Wenn eine nachträgliche Weisung über eine Zustellung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag ergeht (Paragraph 158, Absatz 4,), ist sie urschriftlich auf den Zustellschein zu setzen und auf dem zuzustellenden Stück ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003985

alte Dokumentnummer

N1195110425T