Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2008Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140Paragraph 140
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 140. Besondere Vorschriften für Zustellscheine.Paragraph 140, Besondere Vorschriften für Zustellscheine.
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 139 Abs. 3 und 5 sind bei der Vorbereitung von Zustellscheinen sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 139, Absatz 3 und 5 sind bei der Vorbereitung von Zustellscheinen sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Zustellung eines Vorführungsbefehls oder einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (§ 210 Abs. 3 StPO) sowie Zustellungen, die bei Vornahme einer Exekutionshandlung geschehen, werden in dem über die Amtshandlung aufgenommenen Protokoll oder in dem zu erstattenden Bericht, aber nicht durch einen Zustellschein beurkundet.Die Zustellung eines Vorführungsbefehls oder einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (Paragraph 210, Absatz 3, StPO) sowie Zustellungen, die bei Vornahme einer Exekutionshandlung geschehen, werden in dem über die Amtshandlung aufgenommenen Protokoll oder in dem zu erstattenden Bericht, aber nicht durch einen Zustellschein beurkundet.
(3)Absatz 3,Weisungen des Richters über die Zustellung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen (§ 130 Z 1) sind auf dem zuzustellenden Stücke und auf dem Zustellscheine ersichtlich zu machen. Wenn eine nachträgliche Weisung über eine Zustellung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag ergeht (§ 158 Abs. 4), ist sie urschriftlich auf den Zustellschein zu setzen und auf dem zuzustellenden Stück ersichtlich zu machen.Weisungen des Richters über die Zustellung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen (Paragraph 130, Ziffer eins,) sind auf dem zuzustellenden Stücke und auf dem Zustellscheine ersichtlich zu machen. Wenn eine nachträgliche Weisung über eine Zustellung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag ergeht (Paragraph 158, Absatz 4,), ist sie urschriftlich auf den Zustellschein zu setzen und auf dem zuzustellenden Stück ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40103367