Rechtstracker.at

§ 203 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 203 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 20301.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 20301.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 203

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 203,

2. Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung.

  1. Absatz eins,Die Postgebühren für die Beförderung aller Briefsendungen (Paragraph 201, Absatz 3,), die im Paragraph 202, nicht genannt oder dort ausgenommen sind, werden im Wege der monatlichen Gebührenstundung gemäß den Bestimmungen des Portofreiheitsaufhebungsgesetzes 1947 Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1947, und den Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1947, und Nr. 112 aus 1947, im nachhinein entrichtet.
  2. Absatz 2,Die unter die monatliche Gebührenstundung fallenden Sendungen haben auf der Aufschriftseite die amtliche Benennung der absendenden Dienststelle, die Geschäftszahl und den Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” zu tragen. Anläßlich der Aufgabe solcher Sendungen ist von der absendenden Stelle eine besondere Postgebühr nicht zu entrichten.
  3. Absatz 3,Unter die monatliche Gebührenstundung fallen auch die von Gerichten aufgegebenen Doppelpostkarten, und zwar auch hinsichtlich des von der Partei zur Antwort zu benützenden zweiten Teiles; doch werden sie bei der Aufgabe doppelt gezählt und müssen beide Teile mit dem Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” versehen sein.
  4. Absatz 4,Das Aufgabepostamt errechnet am Monatsschluß auf Grund der “Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren” (Paragraph 199, Absatz 3,) die Höhe der gestundeten Postbeförderungsgebühren und übersendet eine “Berechnung der Postbeförderungs- und Nachgebühren” an die Gerichte. Diese haben die Richtigkeit der aufgerechneten Gebühren zu überprüfen, allfällige Anstände auf kürzestem Wege mit dem Postamte zu bereinigen und sodann die hinsichtlich der Richtigkeit des Betrages bestätigte Berechnung ehestens der Buchhaltung des zuständigen Oberlandesgerichtes zu übermitteln.

Anmerkung

1) Zu Abs. 1: Gilt nach Aufhebung des § 202 jetzt für alle Sendungen,
soweit sie nicht nach besonderen Bestimmungen (etwa § 204) durch
Briefmarken freizumachen sind. An die Stelle der zitierten
Vorschriften sin die §§ 253 und 254 PostO, BGBl. Nr. 110/1957,
getreten.
2) Abs. 3 nach Auflösung der Doppelpostkarten gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004048

alte Dokumentnummer

N1195110503T