Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 203Paragraph 203
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
2. Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung
§ 203.Paragraph 203,
(1)Absatz eins,Die Postgebühren für die Beförderung aller Briefsendungen (§ 201 Abs. 3), die im § 202 nicht genannt oder dort ausgenommen sind, werden im Wege der monatlichen Gebührenstundung gemäß den Bestimmungen des Portofreiheitsaufhebungsgesetzes 1947 BGBl. Nr. 98/1947 und den Verordnungen BGBl. Nr. 111/1947 und Nr. 112/1947 im nachhinein entrichtet.Die Postgebühren für die Beförderung aller Briefsendungen (Paragraph 201, Absatz 3,), die im Paragraph 202, nicht genannt oder dort ausgenommen sind, werden im Wege der monatlichen Gebührenstundung gemäß den Bestimmungen des Portofreiheitsaufhebungsgesetzes 1947 Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1947, und den Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1947, und Nr. 112 aus 1947, im nachhinein entrichtet. (2)Absatz 2,Die unter die monatliche Gebührenstundung fallenden Sendungen haben auf der Aufschriftseite die amtliche Benennung der absendenden Dienststelle, die Geschäftszahl und den Vermerk „Postgebühr bar bezahlt“ zu tragen. Anläßlich der Aufgabe solcher Sendungen ist von der absendenden Stelle eine besondere Postgebühr nicht zu entrichten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)
(4)Absatz 4,Das Aufgabepostamt errechnet am Monatsschluß auf Grund der „Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren“ (§ 199 Abs. 3) die Höhe der gestundeten Postbeförderungsgebühren und übersendet eine „Berechnung der Postbeförderungs- und Nachgebühren“ an die Gerichte. Diese haben die Richtigkeit der aufgerechneten Gebühren zu überprüfen, allfällige Anstände auf kürzestem Wege mit dem Postamte zu bereinigen und sodann die hinsichtlich der Richtigkeit des Betrages bestätigte Berechnung ehestens der Buchhaltung des zuständigen Oberlandesgerichtes zu übermitteln.Das Aufgabepostamt errechnet am Monatsschluß auf Grund der „Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren“ (Paragraph 199, Absatz 3,) die Höhe der gestundeten Postbeförderungsgebühren und übersendet eine „Berechnung der Postbeförderungs- und Nachgebühren“ an die Gerichte. Diese haben die Richtigkeit der aufgerechneten Gebühren zu überprüfen, allfällige Anstände auf kürzestem Wege mit dem Postamte zu bereinigen und sodann die hinsichtlich der Richtigkeit des Betrages bestätigte Berechnung ehestens der Buchhaltung des zuständigen Oberlandesgerichtes zu übermitteln.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Gilt nach Aufhebung des § 202 jetzt für alle Sendungen, soweit sie nicht nach besonderen Bestimmungen (etwa § 204) durch Briefmarken freizumachen sind. An die Stelle der zitierten Vorschriften sin die §§ 253 und 254 PostO, BGBl. Nr. 110/1957, getreten.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159700