Rechtstracker.at

§ 203 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 203 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 20301.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 20301.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 203

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

2. Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung

Paragraph 203,

  1. Absatz eins,Die Postgebühren für die Beförderung aller Briefsendungen (Paragraph 201, Absatz 3,), die im Paragraph 202, nicht genannt oder dort ausgenommen sind, werden im Wege der monatlichen Gebührenstundung gemäß den Bestimmungen des Portofreiheitsaufhebungsgesetzes 1947 Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1947, und den Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1947, und Nr. 112 aus 1947, im nachhinein entrichtet.
  2. Absatz 2,Die unter die monatliche Gebührenstundung fallenden Sendungen haben auf der Aufschriftseite die amtliche Benennung der absendenden Dienststelle, die Geschäftszahl und den Vermerk „Postgebühr bar bezahlt“ zu tragen. Anläßlich der Aufgabe solcher Sendungen ist von der absendenden Stelle eine besondere Postgebühr nicht zu entrichten.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

  3. Absatz 4,Das Aufgabepostamt errechnet am Monatsschluß auf Grund der „Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren“ (Paragraph 199, Absatz 3,) die Höhe der gestundeten Postbeförderungsgebühren und übersendet eine „Berechnung der Postbeförderungs- und Nachgebühren“ an die Gerichte. Diese haben die Richtigkeit der aufgerechneten Gebühren zu überprüfen, allfällige Anstände auf kürzestem Wege mit dem Postamte zu bereinigen und sodann die hinsichtlich der Richtigkeit des Betrages bestätigte Berechnung ehestens der Buchhaltung des zuständigen Oberlandesgerichtes zu übermitteln.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Gilt nach Aufhebung des § 202 jetzt für alle Sendungen, soweit sie nicht nach besonderen Bestimmungen (etwa § 204) durch Briefmarken freizumachen sind. An die Stelle der zitierten Vorschriften sin die §§ 253 und 254 PostO, BGBl. Nr. 110/1957, getreten.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159700