Rechtstracker.at

§ 211 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 211 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 21101.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 21101.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 211

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 211, Zeitpunkt der Berechnung.

  1. Absatz eins,1. In bürgerlichen Rechtsachen ist die Berechnung, abgesehen von den Ausnahmen der Ziffer 2 und des Paragraph 212, Absatz 2, spätestens unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens in jeder Instanz vorzunehmen, zu einem früheren Zeitpunkt jedoch dann, wenn Zweckmäßigkeitsgründe hiefür sprechen, insbesondere wenn die Einbringung gefährdet ist oder das Verfahren länger als sechs Monate gedauert hat.
    1. Ziffer 2
      Eine gesonderte Berechnung ist dann vorzunehmen, wenn für dritte Personen Beträge einzubringen sind (Paragraph eins, Ziffer 7, GEG. 1948).
    2. Ziffer 3
      In Strafsachen geschieht die Berechnung in der Regel sofort nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.
  2. Absatz 2,Die Berechnung ist außen auf den Akt in auffallender Schrift oder durch Stampiglienaufdruck ersichtlich zu machen (zum Beispiel “Kosten bis S. 21 berechnet. 6. Oktober 1950, Unterschrift”).

Anmerkung

Zu Z 2: jetzt GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004056

alte Dokumentnummer

N1195110511T