Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 211Paragraph 211
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 211. Zeitpunkt der Berechnung.Paragraph 211, Zeitpunkt der Berechnung.
(1)Absatz eins,1. In bürgerlichen Rechtsachen ist die Berechnung, abgesehen von den Ausnahmen der Z 2 und des § 212 Abs. 2 spätestens unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens in jeder Instanz vorzunehmen, zu einem früheren Zeitpunkt jedoch dann, wenn Zweckmäßigkeitsgründe hiefür sprechen, insbesondere wenn die Einbringung gefährdet ist oder das Verfahren länger als sechs Monate gedauert hat.1. In bürgerlichen Rechtsachen ist die Berechnung, abgesehen von den Ausnahmen der Ziffer 2 und des Paragraph 212, Absatz 2, spätestens unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens in jeder Instanz vorzunehmen, zu einem früheren Zeitpunkt jedoch dann, wenn Zweckmäßigkeitsgründe hiefür sprechen, insbesondere wenn die Einbringung gefährdet ist oder das Verfahren länger als sechs Monate gedauert hat.
Eine gesonderte Berechnung ist dann vorzunehmen, wenn für dritte Personen Beträge einzubringen sind (§ 1 Z 7 GEG. 1948).Eine gesonderte Berechnung ist dann vorzunehmen, wenn für dritte Personen Beträge einzubringen sind (Paragraph eins, Ziffer 7, GEG. 1948).
In Strafsachen geschieht die Berechnung in der Regel sofort nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.
(2)Absatz 2,Die Berechnung ist außen auf den Akt in auffallender Schrift oder durch Stampiglienaufdruck ersichtlich zu machen (zum Beispiel “Kosten bis S. 21 berechnet. 6. Oktober 1950, Unterschrift”).
Anmerkung
Zu Z 2: jetzt GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004056
alte Dokumentnummer
N1195110511T