Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 496/2001Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 211Paragraph 211
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Zeitpunkt der Berechnung.
§ 211.Paragraph 211,
(1)Absatz eins,Gerichtsgebühren sind - ausgenommen in den Fällen der §§ 212 und 213 - unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG) zu berechnen.Gerichtsgebühren sind - ausgenommen in den Fällen der Paragraphen 212 und 213 - unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (Paragraph 2, GGG) zu berechnen.
(2)Absatz 2,In bürgerlichen Rechtssachen sind die aus Amtsgeldern berichtigten Kosten (§ 1 Z 5 GEG 1962) in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen bzw. ihrer Bestimmung zu berechnen.In bürgerlichen Rechtssachen sind die aus Amtsgeldern berichtigten Kosten (Paragraph eins, Ziffer 5, GEG 1962) in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen bzw. ihrer Bestimmung zu berechnen.
(3)Absatz 3,Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen.
(4)Absatz 4,Die Berechnung ist auf der Außenseite des Akts in auffallender Schrift oder durch Stampiglienaufdruck ersichtlich zu machen (zum Beispiel “Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2002, Unterschrift”).
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40026211