Rechtstracker.at

§ 235 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 235 heute01.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 174/2022
§ 23501.01.201430.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 23501.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 23501.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 235

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. II Nr. 452/2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

3. Kapitel.

Sonderbestimmungen für die Einbringung von Gebühren und Kosten des, Strafverfahrens und der Unterbringung in einer Bundesanstalt für, Erziehungsbedürftige.

Paragraph 235, Allgemeine Bestimmungen.

  1. Absatz eins,Wenn der Richter die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (Paragraph 391, StPO.), ist der Beschluß in jedem Falle dem Staatsanwalt (staatsanwaltschaftlichen Funktionär beim Bezirksgerichte) zuzustellen (Paragraph 78, StPO.). Ist nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen, daß die Kosten nur derzeit nicht einmal zum Teil einbringlich sind, so hat das Gericht nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Einbringlichkeit von neuem zu prüfen. Kommen nachträglich Umstände hervor, die annehmen lassen, daß die ursprünglich für uneinbringlich erklärten Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind, so ist der Beschluß, womit sie für uneinbringlich erklärt worden sind, sogleich aufzuheben.
  2. Absatz 2,Für die Entscheidung über die Verpflichtung der unterhaltspflichtigen Angehörigen eines Verurteilten zum Ersatz der Kosten seiner Unterbringung in einem Arbeitshaus (Paragraph 12, Arbeitshausgesetz 1951, BGBl. Nr. 211) und über die Einbringlichkeit der Unterbringungskosten bei diesen Personen, gelten die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins und 3 der Durchführungsverordnung zum Arbeitshausgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1933,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1935,.
  3. Absatz 3,Sind die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden, so hat der Richter die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (Paragraph 236,) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.
  4. Absatz 4,Im übrigen gelten für die Einbringung der Gebühren und Kosten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels mit folgender Ausnahme: Wurde im Verfahren vor dem Volksgericht der Vermögensverfall ausgesprochen (Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947 Bundesgesetzblatt Nr. 213, in der Fassung der römisch zwei. Strafgesetznovelle 1947 Bundesgesetzblatt Nr. 243 und der Strafgesetznovelle 1950 Bundesgesetzblatt Nr. 89), so sind die bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung entstandenen Kosten des Strafverfahrens vom Volksgericht der Einbringungsstelle mit dem ausgefertigten Zahlungsauftrag bekanntzugeben und von dieser im Kostenvorschreibungsbuch einzutragen. Der Ausspruch über den Vermögensverfall ist im Zahlungsauftrag zu vermerken. Ausfertigungen des Zahlungsauftrages werden von der Einbringungsstelle an den Zahlungspflichtigen und an die Verwertungsstelle (Bundesministerium für Finanzen) zugestellt. Diese Zustellung gilt als Anmeldung der Forderung bei der Verwertungsstelle (Paragraph 21, des oben genannten Verfassungsgesetzes). Können die Kosten auf diese Weise nicht hereingebracht werden oder handelt es sich um Kosten des Strafverfahrens im engeren Sinne oder des Strafvollzuges, die erst nach Urteilsfällung entstanden sind, so sind solche Kosten aus dem etwa später erworbenen Vermögen des Zahlungspflichtigen nach den Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels einzubringen.

Anmerkung

1) Zu Abs. 1: Statt des ,,staatsanwaltschaftlichen Funktionärs`` nun
,,Bezirksanwalt``.
2) Abs. 2 gegenstandslos durch Aufhebung des Arbeitshausgesetzes.
3) Abs. 4: Ab ,,mit folgender Ausnahme: .....`` gegenstandslos
durch Aufhebung des Volksgerichtsverfahrens- und
Vermögensverfallsgesetz.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004080

alte Dokumentnummer

N1195110535T