Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 235Paragraph 235
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
3. Kapitel.
Sonderbestimmungen für die Einbringung von Gebühren und Kosten des
Strafverfahrens und der Unterbringung in einer Bundesanstalt für
Erziehungsbedürftige.Sonderbestimmungen für die Einbringung von Gebühren und Kosten des, Strafverfahrens und der Unterbringung in einer Bundesanstalt für, Erziehungsbedürftige.
§ 235. Allgemeine Bestimmungen.Paragraph 235, Allgemeine Bestimmungen.
(1)Absatz eins,Wenn der Richter die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (§ 391 StPO.), ist der Beschluß in jedem Falle dem Staatsanwalt (staatsanwaltschaftlichen Funktionär beim Bezirksgerichte) zuzustellen (§ 78 StPO.). Ist nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen, daß die Kosten nur derzeit nicht einmal zum Teil einbringlich sind, so hat das Gericht nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Einbringlichkeit von neuem zu prüfen. Kommen nachträglich Umstände hervor, die annehmen lassen, daß die ursprünglich für uneinbringlich erklärten Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind, so ist der Beschluß, womit sie für uneinbringlich erklärt worden sind, sogleich aufzuheben.Wenn der Richter die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (Paragraph 391, StPO.), ist der Beschluß in jedem Falle dem Staatsanwalt (staatsanwaltschaftlichen Funktionär beim Bezirksgerichte) zuzustellen (Paragraph 78, StPO.). Ist nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen, daß die Kosten nur derzeit nicht einmal zum Teil einbringlich sind, so hat das Gericht nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Einbringlichkeit von neuem zu prüfen. Kommen nachträglich Umstände hervor, die annehmen lassen, daß die ursprünglich für uneinbringlich erklärten Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind, so ist der Beschluß, womit sie für uneinbringlich erklärt worden sind, sogleich aufzuheben.
(2)Absatz 2,Für die Entscheidung über die Verpflichtung der unterhaltspflichtigen Angehörigen eines Verurteilten zum Ersatz der Kosten seiner Unterbringung in einem Arbeitshaus (§ 12 Arbeitshausgesetz 1951, BGBl. Nr. 211) und über die Einbringlichkeit der Unterbringungskosten bei diesen Personen, gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung zum Arbeitshausgesetz BGBl. Nr. 232/1933, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 523/1935.Für die Entscheidung über die Verpflichtung der unterhaltspflichtigen Angehörigen eines Verurteilten zum Ersatz der Kosten seiner Unterbringung in einem Arbeitshaus (Paragraph 12, Arbeitshausgesetz 1951, BGBl. Nr. 211) und über die Einbringlichkeit der Unterbringungskosten bei diesen Personen, gelten die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins und 3 der Durchführungsverordnung zum Arbeitshausgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1933,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1935,. (3)Absatz 3,Sind die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden, so hat der Richter die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (§ 236) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.Sind die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden, so hat der Richter die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (Paragraph 236,) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.
(4)Absatz 4,Im übrigen gelten für die Einbringung der Gebühren und Kosten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels mit folgender Ausnahme: Wurde im Verfahren vor dem Volksgericht der Vermögensverfall ausgesprochen (Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947 BGBl. Nr. 213, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle 1947 BGBl. Nr. 243 und der Strafgesetznovelle 1950 BGBl. Nr. 89), so sind die bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung entstandenen Kosten des Strafverfahrens vom Volksgericht der Einbringungsstelle mit dem ausgefertigten Zahlungsauftrag bekanntzugeben und von dieser im Kostenvorschreibungsbuch einzutragen. Der Ausspruch über den Vermögensverfall ist im Zahlungsauftrag zu vermerken. Ausfertigungen des Zahlungsauftrages werden von der Einbringungsstelle an den Zahlungspflichtigen und an die Verwertungsstelle (Bundesministerium für Finanzen) zugestellt. Diese Zustellung gilt als Anmeldung der Forderung bei der Verwertungsstelle (§ 21 des oben genannten Verfassungsgesetzes). Können die Kosten auf diese Weise nicht hereingebracht werden oder handelt es sich um Kosten des Strafverfahrens im engeren Sinne oder des Strafvollzuges, die erst nach Urteilsfällung entstanden sind, so sind solche Kosten aus dem etwa später erworbenen Vermögen des Zahlungspflichtigen nach den Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels einzubringen.Im übrigen gelten für die Einbringung der Gebühren und Kosten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels mit folgender Ausnahme: Wurde im Verfahren vor dem Volksgericht der Vermögensverfall ausgesprochen (Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947 Bundesgesetzblatt Nr. 213, in der Fassung der römisch zwei. Strafgesetznovelle 1947 Bundesgesetzblatt Nr. 243 und der Strafgesetznovelle 1950 Bundesgesetzblatt Nr. 89), so sind die bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung entstandenen Kosten des Strafverfahrens vom Volksgericht der Einbringungsstelle mit dem ausgefertigten Zahlungsauftrag bekanntzugeben und von dieser im Kostenvorschreibungsbuch einzutragen. Der Ausspruch über den Vermögensverfall ist im Zahlungsauftrag zu vermerken. Ausfertigungen des Zahlungsauftrages werden von der Einbringungsstelle an den Zahlungspflichtigen und an die Verwertungsstelle (Bundesministerium für Finanzen) zugestellt. Diese Zustellung gilt als Anmeldung der Forderung bei der Verwertungsstelle (Paragraph 21, des oben genannten Verfassungsgesetzes). Können die Kosten auf diese Weise nicht hereingebracht werden oder handelt es sich um Kosten des Strafverfahrens im engeren Sinne oder des Strafvollzuges, die erst nach Urteilsfällung entstanden sind, so sind solche Kosten aus dem etwa später erworbenen Vermögen des Zahlungspflichtigen nach den Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels einzubringen.
Anmerkung
1) Zu Abs. 1: Statt des ,,staatsanwaltschaftlichen Funktionärs`` nun
,,Bezirksanwalt``.
2) Abs. 2 gegenstandslos durch Aufhebung des Arbeitshausgesetzes.
3) Abs. 4: Ab ,,mit folgender Ausnahme: .....`` gegenstandslos
durch Aufhebung des Volksgerichtsverfahrens- und
Vermögensverfallsgesetz.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004080
alte Dokumentnummer
N1195110535T