Rechtstracker.at

§ 235 Geo.

Fassungen
ab 01.05.2022 — BGBl. II Nr. 174/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 235 heute01.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 174/2022
§ 23501.01.201430.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 23501.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 23501.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 235

Inkrafttretensdatum

01.05.2022BGBl. II Nr. 174/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

3. Kapitel
Sonderbestimmungen für die Einbringung von Gebühren und Kosten des Strafverfahrens

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 235,

  1. Absatz eins,Wenn der Richter von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens absieht (Paragraph 391, Absatz eins, StPO) oder die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (Paragraph 391, Absatz 2, StPO), ist der Beschluss in jedem Falle der Staatsanwaltschaft zuzustellen (Paragraph 81, Absatz 3, StPO). Ist nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen, dass von der Eintreibung der Kosten nur derzeit abgesehen werden sollte oder die Kosten nur derzeit nicht einmal zum Teil einbringlich sind, so hat das Gericht nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Gefährdung des Unterhalts des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Gefährdung der Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung (Paragraph 391, Absatz eins, StPO) oder die Einbringlichkeit der Kosten (Paragraph 391, Absatz 2, StPO) von neuem zu prüfen. Kommen nachträglich Umstände hervor, die annehmen lassen, dass die Kosten des Strafverfahrens nunmehr eingetrieben werden können oder dass die ursprünglich für uneinbringlich erklärten Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind, so ist der Beschluss, womit von der Eintreibung der Kosten abgesehen wurde oder die Kosten für uneinbringlich erklärt worden sind, sogleich aufzuheben.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)

  2. Absatz 3,Wurde von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens nicht abgesehen (Paragraph 391, Absatz eins, StPO) oder sind die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden (Paragraph 391, Absatz 2, StPO), so hat der Richter die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (Paragraph 381, Absatz 3, StPO) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.
  3. Absatz 4,Im Übrigen gelten für die Einbringung der Gebühren und Kosten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels.

Im RIS seit

03.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40243958