Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 280Paragraph 280
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 280. Prüfung durch den Revisor, Zuständigkeit.Paragraph 280, Prüfung durch den Revisor, Zuständigkeit.
(1)Absatz eins,Als Revisoren werden durch den Oberlandesgerichtspräsidenten Beamte des gehobenen Fachdienstes (§ 29 Abs. 3 lit. j) bestellt:Als Revisoren werden durch den Oberlandesgerichtspräsidenten Beamte des gehobenen Fachdienstes (Paragraph 29, Absatz 3, Litera j,) bestellt:
bei den Oberlandesgerichten mit der Bezeichnung “Revisor beim Oberlandesgericht”; dieser nimmt die Prüfung bei den Oberlandesgerichten, insbesondere bei der Einbringungsstelle und bei der Verwahrungsabteilung vor;
bei den Gerichtshöfen I. Instanz mit der Bezeichnung “Bezirksrevisor”; dieser nimmt die Prüfung bei den übrigen Gerichten vor.bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz mit der Bezeichnung “Bezirksrevisor”; dieser nimmt die Prüfung bei den übrigen Gerichten vor.
(2)Absatz 2,Auf Anordnung des Oberlandesgerichtspräidenten können mehrere Bezirksrevisoren verschiedener Sprengel am Sitz eines Landesgerichtes zusammengezogen werden, um sie je nach Bedarf verwenden zu können. In diesem Falle haben die Präsidenten der Gerichtshöfe die Entsendung des Bezirksrevisors beim Oberlandesgerichtspräsidenten zu beantragen, der das weitere veranläßt.
(3)Absatz 3,Die Justizanstalten (Gerichtshofgefängnisse, Strafanstalten, Arbeitshäuser und Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige) und die bezirksgerichtlichen Gefangenhäuser an den Gerichtshoforten prüft das Bundesministerium für Justiz.
Anmerkung
Zu Abs. 2 und 3: Gefangenenhäuser bei Bezirksgerichten gibt es nicht
mehr; ebenso gibt es keine Arbeitshäuser mehr.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004125
alte Dokumentnummer
N1195110580T