Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 322Paragraph 322
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 322.Paragraph 322,
Ausfolgung von Juwelen und anderen Kostbarkeiten.
Sind Juwelen oder andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 10.000 S nicht übersteigt, so ist nach § 321 vorzugehen. Übersteigt der Wert 10.000 S, so darf nur persönliche Ausfolgung nach § 323 stattfinden; in diesem Falle ist auch bei den anderen, gleichzeitig nach § 321 auszufolgenden Verwahrnissen, die persönliche Behebung abzuwarten.Sind Juwelen oder andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 10.000 S nicht übersteigt, so ist nach Paragraph 321, vorzugehen. Übersteigt der Wert 10.000 S, so darf nur persönliche Ausfolgung nach Paragraph 323, stattfinden; in diesem Falle ist auch bei den anderen, gleichzeitig nach Paragraph 321, auszufolgenden Verwahrnissen, die persönliche Behebung abzuwarten.
Anmerkung
Nach dem Erlaß vom 25. 9. 1978, JABl. Nr. 31/1978, nun statt
10 000 S 30 000 S.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004167
alte Dokumentnummer
N1195111442S