Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 322Paragraph 322
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Ausfolgung von Juwelen und anderen Kostbarkeiten
§ 322.Paragraph 322,
Sind Juwelen und andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 2 100 Euro nicht übersteigt, so ist nach § 321 vorzugehen. Übersteigt der Wert 2 100 Euro, so darf nur persönliche Ausfolgung nach § 323 stattfinden; in diesem Fall ist auch bei den anderen, gleichzeitig nach § 321 auszufolgenden Verwahrnissen die persönliche Behebung abzuwarten. Sind Juwelen und andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 2 100 Euro nicht übersteigt, so ist nach Paragraph 321, vorzugehen. Übersteigt der Wert 2 100 Euro, so darf nur persönliche Ausfolgung nach Paragraph 323, stattfinden; in diesem Fall ist auch bei den anderen, gleichzeitig nach Paragraph 321, auszufolgenden Verwahrnissen die persönliche Behebung abzuwarten.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40160392