Rechtstracker.at

§ 367 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 367 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 36701.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 367

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 367, Abstreichen.

  1. Absatz eins,Soweit für das Abstreichen bei den einzelnen Registern und Geschäftsbehelfen nicht besondere Vorschriften bestehen, gelten die folgenden Bestimmungen:
  2. Absatz 2,Erledigte, wenn auch noch nicht rechtskräftig erledigte Sachen sind in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift abzustreichen. Gleiches hat zu geschehen, wenn eine Eintragung in einem sonstigen Geschäftsbehelf durch Erledigung ihre Bedeutung verloren hat. Sobald alle auf einer Seite eines Registers eingetragenen Sachen abgestrichen sind, ist dies in der linken unteren Ecke durch das Abstrichzeichen kenntlich zu machen.
  3. Absatz 3,Sachen, die mehrere Personen betreffen (mehrere Beklagte, Beschuldigte usw.), dürfen erst abgestrichen werden, wenn die Voraussetzungen hiefür bei allen Beteiligten gegeben sind. Sind diese Voraussetzungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt, so ist nur deren Name abzustreichen.
  4. Absatz 4,Im Vr-Register wird nicht abgestrichen.
  5. Absatz 5,Wenn wegen Fortsetzung des Verfahrens im Anfallsjahre nach besonderen Vorschriften der Abstrich zu tilgen ist, so ist das Abstrichzeichen, allenfalls auch das Zeichen in der linken unteren Ecke, mit Bleistift zu durchstricheln. Bei abermaliger Erledigung ist abermals abzustreichen.
  6. Absatz 6,Bei Fortsetzung des Verfahrens in einem späteren Jahre muß die Sache neu eingetragen werden.

Anmerkung

Für das Abstreichen gelten bei den ADV-Registern die besonderen Vorschriften in den ADV-Handbüchern Justiz.
Zu Abs. 6: Alle Fälle (mit Ausnahme der Ub-Fälle, die immer neu einzutragen sind), die abgestrichen sind und weiterbearbeitet werden sollen, sind im ADV-Register mit der entsprechenden Statuseintragung ,,wiederzueröffnen'' und immer unter dem alten Aktenzeichen weiterzuführen. Sie sind nicht neu einzutragen und bei Zählungen bzw. Auswertungen über den Geschäftsanfall nicht mehr zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004212

alte Dokumentnummer

N1195111487S