Rechtstracker.at

§ 367 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 367 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 36701.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 367

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Abstreichen

Paragraph 367,

  1. Absatz eins,Soweit für das Abstreichen bei den einzelnen Registern und Geschäftsbehelfen nicht besondere Vorschriften bestehen, gelten die folgenden Bestimmungen:
  2. Absatz 2,Erledigte, wenn auch noch nicht rechtskräftig erledigte Sachen sind in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift abzustreichen. Gleiches hat zu geschehen, wenn eine Eintragung in einem sonstigen Geschäftsbehelf durch Erledigung ihre Bedeutung verloren hat. Sobald alle auf einer Seite eines Registers eingetragenen Sachen abgestrichen sind, ist dies in der linken unteren Ecke durch das Abstrichzeichen kenntlich zu machen.
  3. Absatz 3,Sachen, die mehrere Personen betreffen (mehrere Beklagte, Beschuldigte usw.), dürfen erst abgestrichen werden, wenn die Voraussetzungen hiefür bei allen Beteiligten gegeben sind. Sind diese Voraussetzungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt, so ist nur deren Name abzustreichen.
  4. Absatz 4,Im Vr-Register wird nicht abgestrichen.
  5. Absatz 5,Wenn wegen Fortsetzung des Verfahrens im Anfallsjahre nach besonderen Vorschriften der Abstrich zu tilgen ist, so ist das Abstrichzeichen, allenfalls auch das Zeichen in der linken unteren Ecke, mit Bleistift zu durchstricheln. Bei abermaliger Erledigung ist abermals abzustreichen.
  6. Absatz 6,Bei Fortsetzung des Verfahrens in einem späteren Jahre muß die Sache neu eingetragen werden.

Anmerkung

Für das Abstreichen gelten bei den ADV-Registern die besonderen Vorschriften in den ADV-Handbüchern Justiz.
Zu Abs. 6: Alle Fälle (mit Ausnahme der Ub-Fälle, die immer neu einzutragen sind), die abgestrichen sind und weiterbearbeitet werden sollen, sind im ADV-Register mit der entsprechenden Statuseintragung ,,wiederzueröffnen'' und immer unter dem alten Aktenzeichen weiterzuführen. Sie sind nicht neu einzutragen und bei Zählungen bzw. Auswertungen über den Geschäftsanfall nicht mehr zu berücksichtigen.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159829