Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 370Paragraph 370
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 370. Aufbewahrung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe.Paragraph 370, Aufbewahrung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe.
Die in Benützung stehenden Geschäftsbehelfe dürfen nicht eingeschlossen werden, damit sie jederzeit eingesehen werden können. Sobald alle Sachen eines Registers abgestrichen sind, ist das Register unter der letzten Eintragung abzuschließen und, wenn es in der Geschäftsabteilung nicht mehr benötigt wird, an das Aktenlager abzugeben.
Anmerkung
Alle ADV-Register sind für jeden Berechtigten zu den Betriebszeiten zugänglich.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004215
Alte Dokumentnummer
N1195111490S