Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 370Paragraph 370
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Aufbewahrung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe
§ 370.Paragraph 370,
Die in Benützung stehenden Geschäftsbehelfe dürfen nicht eingeschlossen werden, damit sie jederzeit eingesehen werden können. Sobald alle Sachen eines Registers abgestrichen sind, ist das Register unter der letzten Eintragung abzuschließen und, wenn es in der Geschäftsabteilung nicht mehr benötigt wird, an das Aktenlager abzugeben.
Anmerkung
Alle ADV-Register sind für jeden Berechtigten zu den Betriebszeiten zugänglich.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159832