Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 409Paragraph 409
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 409. Pfandweise Beschreibungen.Paragraph 409, Pfandweise Beschreibungen.
(1)Absatz eins,Protokolle über pfandweise Beschreibungen nach § 1101 ABGB. sind dem zum Vollzuge von Fahrnispfändungen berufenen Gericht (der berufenen Gerichtsabteilung) abzutreten und von diesem zu einem eigenen Abschnitte des Nc-Registers zu nehmen. Zu diesem Abschnitte des Nc-Registers ist nach Bedarf ein Namenverzeichnis, geordnet nach den Namen der Schuldner, zu führen. Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Gerichtsabteilung, in der die pfandweise Beschreibung vorgenommen wurde, selbst zur Fahrnisexekution berufen ist.Protokolle über pfandweise Beschreibungen nach Paragraph 1101, ABGB. sind dem zum Vollzuge von Fahrnispfändungen berufenen Gericht (der berufenen Gerichtsabteilung) abzutreten und von diesem zu einem eigenen Abschnitte des Nc-Registers zu nehmen. Zu diesem Abschnitte des Nc-Registers ist nach Bedarf ein Namenverzeichnis, geordnet nach den Namen der Schuldner, zu führen. Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Gerichtsabteilung, in der die pfandweise Beschreibung vorgenommen wurde, selbst zur Fahrnisexekution berufen ist.
(2)Absatz 2,Auf die pfandweise Beschreibung ist vom Vollstrecker vor Ausfolgung des Verkaufserlöses nach § 283 EO., vom Richter bei Anordnung der Verteilungstagsatzung Bedacht zu nehmen.Auf die pfandweise Beschreibung ist vom Vollstrecker vor Ausfolgung des Verkaufserlöses nach Paragraph 283, EO., vom Richter bei Anordnung der Verteilungstagsatzung Bedacht zu nehmen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Der letzte Halbsatz des ersten Satzes und der zweite Satz des Abs. 1 sind infolge Umstellung des Nc-Registers auf ADV gegenstandslos.
Es sind nur Protokolle über pfandweise Beschreibungen gemäß § 1101 ABGB in das ADV-N-Register unter Fallcode 87 einzutragen. Ein Protokoll ist jedoch erst zu errichten, wenn die pfandweise Beschreibung tatsächlich durchgeführt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004254
alte Dokumentnummer
N1195111573S