Rechtstracker.at

§ 409 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 409 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 40901.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 409

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Pfandweise Beschreibungen

Paragraph 409,

  1. Absatz eins,Protokolle über pfandweise Beschreibungen nach Paragraph 1101, ABGB. sind dem zum Vollzuge von Fahrnispfändungen berufenen Gericht (der berufenen Gerichtsabteilung) abzutreten und von diesem zu einem eigenen Abschnitte des Nc-Registers zu nehmen. Zu diesem Abschnitte des Nc-Registers ist nach Bedarf ein Namenverzeichnis, geordnet nach den Namen der Schuldner, zu führen. Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Gerichtsabteilung, in der die pfandweise Beschreibung vorgenommen wurde, selbst zur Fahrnisexekution berufen ist.
  2. Absatz 2,Auf die pfandweise Beschreibung ist vom Vollstrecker vor Ausfolgung des Verkaufserlöses nach Paragraph 283, EO., vom Richter bei Anordnung der Verteilungstagsatzung Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Der letzte Halbsatz des ersten Satzes und der zweite Satz des Abs. 1 sind infolge Umstellung des Nc-Registers auf ADV gegenstandslos.
Es sind nur Protokolle über pfandweise Beschreibungen gemäß § 1101 ABGB in das ADV-N-Register unter Fallcode 87 einzutragen. Ein Protokoll ist jedoch erst zu errichten, wenn die pfandweise Beschreibung tatsächlich durchgeführt wurde.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159879