Rechtstracker.at

§ 441 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 441 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 44101.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 441

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 441, Bezeichnung der Akten des Handels(Genossenschafts)registers.

  1. Absatz eins,Nach der Eintragung in das Handels(Genossenschafts)register wird der Akt unter geändertem Aktenzeichen weitergeführt (Paragraph 384,).
  2. Absatz 2,Das Gattungszeichen besteht aus den Buchstaben HRA oder HRB, je nachdem die Firma in die Abteilung A oder B des Handelsregisters eingetragen wird, bei Eintragung in das Genossenschaftsregister aus den Buchstaben Gen.
  3. Absatz 3,Das Aktenzeichen wird durch Beifügung der Nummer des Registerblattes, in dem die Firma im Handelsregister eingetragen ist, gebildet (zum Beispiel HRA 346); bei Eintragung im Genossenschaftsregister wird die Bezeichnung des Bandes und der Seite beigefügt (zum Beispiel Gen. 31/128).
  4. Absatz 4,Wurde nach Löschung einer Firma der auf einem Registerblatt unbenützte Raum zur Eintragung einer weiteren Firma verwendet, so ist für die weitere Firma der Eintragungsnummer noch der Buchstabe a hinzuzufügen (zum Beispiel HRA 346 a).

Anmerkung

Änderung der Bezeichnung (statt Handels- und Genossenschaftsregister jetzt Firmenbuch) gemäß Art. XXII Abs. 3, BGBl. Nr. 10/1991. Durch das am 1.1.1991 in Kraft getretene FBG wurde die gesetzliche Grundlage für die Umstellung des bisherigen Handels- und Genossenschaftsregisters auf das ADV-Firmenbuch geschaffen. Gegenstandslos seit Umstellung des Firmenbuchs auf ADV. Das bisherige Fa-Register GeoForm Nr. 102 ist mit Umstellung auf ADV gegenstandslos! Eintragungen erfolgen ausschließlich im ADV-geführten Geschäftsregister Fr. Jeder in das Fr-Register eingetragene Rechtsträger erhält eine vom System automatisch und für das ganze Bundesgebiet einheitlich vergebene Firmenbuchnummer. Im übrigen gelten die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, Firmenbuch.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004286

alte Dokumentnummer

N1195111605S