Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 441Paragraph 441
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Bezeichnung der Akten des Handels(Genossenschafts)registers
§ 441.Paragraph 441,
(1)Absatz eins,Nach der Eintragung in das Handels(Genossenschafts)register wird der Akt unter geändertem Aktenzeichen weitergeführt (§ 384).Nach der Eintragung in das Handels(Genossenschafts)register wird der Akt unter geändertem Aktenzeichen weitergeführt (Paragraph 384,).
(2)Absatz 2,Das Gattungszeichen besteht aus den Buchstaben HRA oder HRB, je nachdem die Firma in die Abteilung A oder B des Handelsregisters eingetragen wird, bei Eintragung in das Genossenschaftsregister aus den Buchstaben Gen.
(3)Absatz 3,Das Aktenzeichen wird durch Beifügung der Nummer des Registerblattes, in dem die Firma im Handelsregister eingetragen ist, gebildet (zum Beispiel HRA 346); bei Eintragung im Genossenschaftsregister wird die Bezeichnung des Bandes und der Seite beigefügt (zum Beispiel Gen. 31/128).
(4)Absatz 4,Wurde nach Löschung einer Firma der auf einem Registerblatt unbenützte Raum zur Eintragung einer weiteren Firma verwendet, so ist für die weitere Firma der Eintragungsnummer noch der Buchstabe a hinzuzufügen (zum Beispiel HRA 346 a).
Anmerkung
Änderung der Bezeichnung (statt Handels- und Genossenschaftsregister jetzt Firmenbuch) gemäß Art. XXII Abs. 3, BGBl. Nr. 10/1991. Durch das am 1.1.1991 in Kraft getretene FBG wurde die gesetzliche Grundlage für die Umstellung des bisherigen Handels- und Genossenschaftsregisters auf das ADV-Firmenbuch geschaffen. Gegenstandslos seit Umstellung des Firmenbuchs auf ADV. Das bisherige Fa-Register GeoForm Nr. 102 ist mit Umstellung auf ADV gegenstandslos! Eintragungen erfolgen ausschließlich im ADV-geführten Geschäftsregister Fr. Jeder in das Fr-Register eingetragene Rechtsträger erhält eine vom System automatisch und für das ganze Bundesgebiet einheitlich vergebene Firmenbuchnummer. Im übrigen gelten die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, Firmenbuch.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159910