Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 445Paragraph 445
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 445. Geschäftsstücke, die nicht zum Akte der Firma gehören.Paragraph 445, Geschäftsstücke, die nicht zum Akte der Firma gehören.
(1)Absatz eins,Ansuchen um Ausfertigung von Registerauszügen (Anm.: jetzt: Firmenbuchauszügen) oder Amtsbestätigungen (Zeugnissen) oder um Erteilung von Auskünften oder Abschriften sind weder in ein Register einzutragen noch zu dem die Firma betreffenden Akte zu nehmen. Sie sind bis zu ihrer Erledigung in einem Umschlag als “Zu erledigende Zuschriften”, nach der Erledigung als “Erledigte Zuschriften” aufzubewahren und nach angemessener Zeit zu vernichten. Derlei Geschäftsstücke werden nur mit dem auf die Firma hinweisenden Aktenzeichen (ohne Ordnungsnummer) versehen.Ansuchen um Ausfertigung von Registerauszügen Anmerkung, jetzt: Firmenbuchauszügen) oder Amtsbestätigungen (Zeugnissen) oder um Erteilung von Auskünften oder Abschriften sind weder in ein Register einzutragen noch zu dem die Firma betreffenden Akte zu nehmen. Sie sind bis zu ihrer Erledigung in einem Umschlag als “Zu erledigende Zuschriften”, nach der Erledigung als “Erledigte Zuschriften” aufzubewahren und nach angemessener Zeit zu vernichten. Derlei Geschäftsstücke werden nur mit dem auf die Firma hinweisenden Aktenzeichen (ohne Ordnungsnummer) versehen.
(2)Absatz 2,Anzeigen, betreffend die Registrierungspflicht noch nicht protokollierter Unternehmungen (Anm.: jetzt: Rechtsträger), ferner Anträge auf Verkauf eines Geschäftsanteiles und auf Bewilligung der Übertragung eines Geschäftsanteiles nach § 68 und § 77 des Gesetzes RGBl. Nr. 58/1906 gehören in das Nc-Register.Anzeigen, betreffend die Registrierungspflicht noch nicht protokollierter Unternehmungen Anmerkung, jetzt: Rechtsträger), ferner Anträge auf Verkauf eines Geschäftsanteiles und auf Bewilligung der Übertragung eines Geschäftsanteiles nach Paragraph 68 und Paragraph 77, des Gesetzes RGBl. Nr. 58 aus 1906, gehören in das Nc-Register.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004290
alte Dokumentnummer
N1195111609S