Rechtstracker.at

§ 445 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 445 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 44501.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 445

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Geschäftsstücke, die nicht zum Akte der Firma gehören

Paragraph 445,

  1. Absatz eins,Ansuchen um Ausfertigung von Registerauszügen Anmerkung, jetzt: Firmenbuchauszügen) oder Amtsbestätigungen (Zeugnissen) oder um Erteilung von Auskünften oder Abschriften sind weder in ein Register einzutragen noch zu dem die Firma betreffenden Akte zu nehmen. Sie sind bis zu ihrer Erledigung in einem Umschlag als „Zu erledigende Zuschriften“, nach der Erledigung als „Erledigte Zuschriften“ aufzubewahren und nach angemessener Zeit zu vernichten. Derlei Geschäftsstücke werden nur mit dem auf die Firma hinweisenden Aktenzeichen (ohne Ordnungsnummer) versehen.
  2. Absatz 2,Anzeigen, betreffend die Registrierungspflicht noch nicht protokollierter Unternehmungen Anmerkung, jetzt: Rechtsträger), ferner Anträge auf Verkauf eines Geschäftsanteiles und auf Bewilligung der Übertragung eines Geschäftsanteiles nach Paragraph 68 und Paragraph 77, des Gesetzes RGBl. Nr. 58 aus 1906, gehören in das Nc-Register.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159914