Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 444Paragraph 444
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Namenverzeichnis
§ 444.Paragraph 444,
(1)Absatz eins,Zu den Registerakten ist ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.
(2)Absatz 2,Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis rot zu unterstreichen.
(3)Absatz 3,Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden.
(4)Absatz 4,Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 523 bis 525 anzuwenden.
Anmerkung
Gegenstandslos, im ADV-Firmenbuch wird kein Namensverzeichnis geführt. Es steht nunmehr eine Personenliste zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159913