Rechtstracker.at

§ 443 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 443 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 44301.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 443

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Aktenbildung

Paragraph 443,

  1. Absatz eins,Sämtliche Eingaben, Mitteilungen, Protokolle usw., einschließlich der Strafamtshandlungen, die sich auf eine Firma beziehen, sowie Geschäftstücke, betreffend firmenpolizeiliche Maßnahmen wegen unbefugten Gebrauchs einer Firma, sind zum Akte dieser Firma zu nehmen.
  2. Absatz 2,Bei Umwandlung eines Unternehmens Anmerkung, jetzt: Rechtsträgers) in eine rechtlich andere Unternehmensform Anmerkung, jetzt: Rechtsform) auch wenn sie sich in den Formen der Löschung einer Firma und der Neueintragung einer anderen Firma vollzieht, ist kein neuer Akt anzulegen. Die Akten sind unter der neuen Bezeichnung fortzuführen (Paragraph 384,).
  3. Absatz 3,Aktenteile, die der Einsicht durch dritte Personen (Paragraph 170,) nicht unterliegen, sind in einen eigenen Aktendeckel (Paragraph 381,) zu legen. Von der Einsicht durch dritte Personen sind ausgeschlossen:

Auskünfte der Steuerbehörden, Mitteilungen der Kammern oder anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften sowie die Zahlungsaufträge, womit die Gebühren und Kosten berechnet werden.

  1. Absatz 4,Für jedes Registerblatt der Abteilung B ist ein dem Inhalte des Registers wörtlich entsprechendes Handblatt zu führen und in einen eigenen Aktendeckel zu legen. Der Oberlandesgerichtspräsident kann die Führung von Handblättern auch für die Abteilung A anordnen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Gegenstandslos, die Aktenbildung wird nunmehr im ADV-Handbuch Justiz, Firmenbuch geregelt
Zu Abs. 4: Gegenstandslos seit Umstellung der ,,B-Firmen'' durch die Verordnung BMJ BGBl. Nr. 236/1993.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159912