Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 447Paragraph 447
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 447. Akten des Schiffsregisters.Paragraph 447, Akten des Schiffsregisters.
(1)Absatz eins,Nach der Eintragung in das Schiffsregister wird der Nc-Akt (Anm.: jetzt: ADV-N) (§ 446) unter geändertem Aktenzeichen weitergeführt (§ 384).Nach der Eintragung in das Schiffsregister wird der Nc-Akt Anmerkung, jetzt: ADV-N) (Paragraph 446,) unter geändertem Aktenzeichen weitergeführt (Paragraph 384,).
(2)Absatz 2,Das Gattungszeichen besteht aus den Buchstaben BSR.
(3)Absatz 3,Das Aktenzeichen wird durch Beifügen der Nummer des Registerblattes, in dem das Schiff im Schiffsregister eingetragen ist, gebildet (zum Beispiel BSR. 10).
(4)Absatz 4,Sämtliche Eingaben, Mitteilungen, Protokolle usw., die sich auf ein Schiff beziehen, sind zum Akt dieses Schiffes zu nehmen.
(5)Absatz 5,Zu den Registerakten ist ein Verzeichnis der Namen der Eigentümer und Miteigentümer zu führen. Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis und, wenn die Löschung sich nur auf einzelne von mehreren Registernummern bezieht, der Hinweis auf die einzelnen Registernummern, rot zu unterstreichen. Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.Zu den Registerakten ist ein Verzeichnis der Namen der Eigentümer und Miteigentümer zu führen. Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis und, wenn die Löschung sich nur auf einzelne von mehreren Registernummern bezieht, der Hinweis auf die einzelnen Registernummern, rot zu unterstreichen. Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden. Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 523 bis 525 anzuwenden.
(6)Absatz 6,Ansuchen um Ausfertigung von Registerauszügen und Amtsbestätigungen (Zeugnissen) oder um Erteilung von Auskünften oder Abschriften sind weder in ein Register einzutragen noch zu dem das Schiff betreffenden Akt zu nehmen. Sie sind bis zu ihrer Erledigung in einem Umschlag als “Zu erledigende Zuschriften”, nach der Erledigung als “Erledigte Zuschriften” aufzubewahren und nach angemessener Zeit zu vernichten. Derlei Geschäftsstücke werden nur mit dem auf die Registereintragung hinweisenden Aktenzeichen (ohne Ordnungsnummer) versehen.
Anmerkung
Zu Abs. 6: 2. und 3. Satz: Die Führung und Aufbewahrung derartiger Umschläge ist in der Praxis nicht mehr üblich und damit gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004292
alte Dokumentnummer
N1195111611S