Rechtstracker.at

§ 447 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 447 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 44701.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 447

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Akten des Schiffsregisters

Paragraph 447,

  1. Absatz eins,Nach der Eintragung in das Schiffsregister wird der Nc-Akt Anmerkung, jetzt: ADV-N) (Paragraph 446,) unter geändertem Aktenzeichen weitergeführt (Paragraph 384,).
  2. Absatz 2,Das Gattungszeichen besteht aus den Buchstaben BSR.
  3. Absatz 3,Das Aktenzeichen wird durch Beifügen der Nummer des Registerblattes, in dem das Schiff im Schiffsregister eingetragen ist, gebildet (zum Beispiel BSR. 10).
  4. Absatz 4,Sämtliche Eingaben, Mitteilungen, Protokolle usw., die sich auf ein Schiff beziehen, sind zum Akt dieses Schiffes zu nehmen.
  5. Absatz 5,Zu den Registerakten ist ein Verzeichnis der Namen der Eigentümer und Miteigentümer zu führen. Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis und, wenn die Löschung sich nur auf einzelne von mehreren Registernummern bezieht, der Hinweis auf die einzelnen Registernummern, rot zu unterstreichen. Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden. Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 523 bis 525 anzuwenden.
  6. Absatz 6,Ansuchen um Ausfertigung von Registerauszügen und Amtsbestätigungen (Zeugnissen) oder um Erteilung von Auskünften oder Abschriften sind weder in ein Register einzutragen noch zu dem das Schiff betreffenden Akt zu nehmen. Sie sind bis zu ihrer Erledigung in einem Umschlag als „Zu erledigende Zuschriften“, nach der Erledigung als „Erledigte Zuschriften“ aufzubewahren und nach angemessener Zeit zu vernichten. Derlei Geschäftsstücke werden nur mit dem auf die Registereintragung hinweisenden Aktenzeichen (ohne Ordnungsnummer) versehen.

Anmerkung

Zu Abs. 6: 2. und 3. Satz: Die Führung und Aufbewahrung derartiger Umschläge ist in der Praxis nicht mehr üblich und damit gegenstandslos.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159916