Rechtstracker.at

§ 468 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 468 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 46801.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 468

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

9. Kapitel.
Rechtsmittel in bürgerlichen Rechtsachen.

Paragraph 468, Das Rechtsmittelregister.

  1. Absatz eins,In das nach GeoForm. Nr. 108 zu führende Rechtsmittelregister R sind bei den Gerichtshöfen alle Rechtsmittel, auch die Rekurse gegen die Zurückweisung von Ablehnungen, die Rekurse in Winkelschreibereisachen, die Widersprüche nach Paragraph 37, EntmO. und die Beschwerden in Pachtschutzsachen einzutragen, die von den Gerichten römisch eins. Instanz, von den Mietkommissionen und den Pachtämtern vorgelegt werden.
  2. Absatz 2,Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte sind, wenn der Streitgegenstand den für das Verfahren in Bagatellsachen geltenden Betrag übersteigt (Paragraph 25, ArbGerG.), nicht in das Rechtsmittel-, sondern in einen besonderen Abschnitt des Streitregisters einzutragen. Beschwerden gegen Entscheidungen der Mietkommissionen nach Paragraph 28, Absatz 5, 7 und 8 MietG. sind in der Bemerkungsspalte des R-Registers durch ein farbiges “Miet” kenntlich zu machen.
  3. Absatz 3,Jedes angefochtene Urteil (auch Teil- und Zwischenurteil) und jeder angefochtene Beschluß ist im Register unter besonderer Zahl einzutragen. Dagegen sind die von mehreren Personen gegen dieselbe Entscheidung eingebrachten mehreren Rechtsmittel nur unter einer Zahl einzutragen, auch wenn verschiedene Teile derselben Entscheidung angefochten werden.
  4. Absatz 4,Rechtsmittel, die sich gegen zwei oder mehrere, wenn auch in derselben Sache erflossene Entscheidungen richten, sind zwei- oder mehrmals einzutragen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Nunmehr ADV-RM-Register. Das bisherige R-Register GeoForm Nr. 108 ist mit Umstellung auf ADV gegenstandslos. Alle Rechtsmittel sind im ADV-RM-Register einzutragen.
Zu Abs. 2: Gegenstandslos seit der Zuständigkeitsverschiebung in Arbeits- und Sozialrechtssachen gemäß § 3 ASGG auf die Gerichtshöfe erster Instanz.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004313

Alte Dokumentnummer

N1195111699S