Rechtstracker.at

§ 468 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 468 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 46801.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 468

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

9. Kapitel
Rechtsmittel in bürgerlichen Rechtsachen

Das Rechtsmittelregister

Paragraph 468,

  1. Absatz eins,In das nach GeoForm. Nr. 108 zu führende Rechtsmittelregister R sind bei den Gerichtshöfen alle Rechtsmittel, auch die Rekurse gegen die Zurückweisung von Ablehnungen, die Rekurse in Winkelschreibereisachen, die Widersprüche nach Paragraph 37, EntmO. und die Beschwerden in Pachtschutzsachen einzutragen, die von den Gerichten römisch eins. Instanz, von den Mietkommissionen und den Pachtämtern vorgelegt werden.
  2. Absatz 2,Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte sind, wenn der Streitgegenstand den für das Verfahren in Bagatellsachen geltenden Betrag übersteigt (Paragraph 25, ArbGerG.), nicht in das Rechtsmittel-, sondern in einen besonderen Abschnitt des Streitregisters einzutragen. Beschwerden gegen Entscheidungen der Mietkommissionen nach Paragraph 28, Absatz 5, 7 und 8 MietG. sind in der Bemerkungsspalte des R-Registers durch ein farbiges „Miet“ kenntlich zu machen.
  3. Absatz 3,Jedes angefochtene Urteil (auch Teil- und Zwischenurteil) und jeder angefochtene Beschluß ist im Register unter besonderer Zahl einzutragen. Dagegen sind die von mehreren Personen gegen dieselbe Entscheidung eingebrachten mehreren Rechtsmittel nur unter einer Zahl einzutragen, auch wenn verschiedene Teile derselben Entscheidung angefochten werden.
  4. Absatz 4,Rechtsmittel, die sich gegen zwei oder mehrere, wenn auch in derselben Sache erflossene Entscheidungen richten, sind zwei- oder mehrmals einzutragen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Nunmehr ADV-RM-Register. Das bisherige R-Register GeoForm Nr. 108 ist mit Umstellung auf ADV gegenstandslos. Alle Rechtsmittel sind im ADV-RM-Register einzutragen.
Zu Abs. 2: Gegenstandslos seit der Zuständigkeitsverschiebung in Arbeits- und Sozialrechtssachen gemäß § 3 ASGG auf die Gerichtshöfe erster Instanz.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159925