Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 479Paragraph 479
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 479. Register der Mietkommissionen.Paragraph 479, Register der Mietkommissionen.
(1)Absatz eins,Anträge (Anzeigen), über die die Mietkommission zu entscheiden hat, mit Ausnahme von Strafsachen, sind in das nach GeoForm. Nr. 112 zu führende Msch-Register einzutragen. Sonstige Angelegenheiten der Mietkommissionen, mit Ausnahme von Strafsachen, sind in ein allgemeines Register einzutragen, das nach GeoForm Nr. 109 zu führen ist und in dieser Verwendung Nm-Register heißt. Geschäftsstücke, welche die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Mietkommission im allgemeinen betreffen, sowie die den Mietkommissionen zugewiesenen Strafsachen sind ins Jv-Register einzutragen.
(2)Absatz 2,Im Register Msch ist die antragstellende Partei durch Unterstreichung ihres Namens in der Spalte 3 oder 4 zu bezeichnen. Wird ein Verfahren auf Anzeige der Gemeinde oder des Wohnhaus Wiederaufbaufonds (§ 8 Abs. 1 und § 10 MietG.) eingeleitet, so ist dies in der Spalte für Bemerkungen ersichtlich zu machen. Betrifft ein Antrag eine größere Anzahl von Mietern im Hause, so ist in der Spalte 4 bloß der Vor- und Zuname des im Antrage zuerst genannten Mieters mit einem das Vorhandensein anderer beteiligter Mieter andeutenden Zusatze anzuführen.Im Register Msch ist die antragstellende Partei durch Unterstreichung ihres Namens in der Spalte 3 oder 4 zu bezeichnen. Wird ein Verfahren auf Anzeige der Gemeinde oder des Wohnhaus Wiederaufbaufonds (Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, MietG.) eingeleitet, so ist dies in der Spalte für Bemerkungen ersichtlich zu machen. Betrifft ein Antrag eine größere Anzahl von Mietern im Hause, so ist in der Spalte 4 bloß der Vor- und Zuname des im Antrage zuerst genannten Mieters mit einem das Vorhandensein anderer beteiligter Mieter andeutenden Zusatze anzuführen.
(3)Absatz 3,Wird ein Antrag gestellt, der nicht auf eine Erhöhung der Hauptmietzinse oder auf deren gesetzmäßige Verwendung abzielt, so ist der Gegenstand des Antrages in der Spalte für Bemerkungen kurz anzuführen (zum Beispiel “Feststellung des Friedenszinses”, “Mietzins für Lagerplatz”, “Einsicht in die Belege” u. dgl.). In dieser Spalte ist auch die Art der Erledigung kurz anzugeben (zum Beispiel “Hauptmietzins erhöht”, “Erhöhung des Hauptmietzinses abgelehnt” u. dgl.).
(4)Absatz 4,Zum Register Msch ist eine Übersicht in der Form einer Kartensammlung (Zettelkatalog) anzulegen und zu führen. Für jedes die Mietkommission beschäftigende Haus ist ein Zettel anzulegen, in dem Gemeinde, allenfalls Stadtbezirk, Ortschaft, Straße, die Hausnummer und die Fortlaufende Zahl des Registers anzugeben sind. Die Zettel sind nach Straßen (Gassen, Plätzen) und nach Hausnummern zu ordnen.
Anmerkung
Gegenstandslos. Die früheren Mietkommissionen wurden wegen verfassungsrechtlicher Bedenken aufgehoben. Es gelten die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, ADV-N-Verfahren. Alle Fälle mit dem Gattungszeichen Msch (früher GeoForm Nr. 112) werden nunmehr im ADV-N-Verfahren unter den Fallcodes 11 bis 16 und 29 geführt, das Gattungszeichen Msch bleibt erhalten. Das Register Nm (GeoForm Nr. 109) wurde durch den Erlaß BMJ 11.7.1956 JABl. 15 Abschn. II Z 3 aufgelassen. Die automationsunterstützte Führung des Häuserverzeichnisses ist geplant.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004324
Alte Dokumentnummer
N1195111710S