Rechtstracker.at

§ 479 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 479 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 47901.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 479

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Register der Mietkommissionen

Paragraph 479,

  1. Absatz eins,Anträge (Anzeigen), über die die Mietkommission zu entscheiden hat, mit Ausnahme von Strafsachen, sind in das nach GeoForm. Nr. 112 zu führende Msch-Register einzutragen. Sonstige Angelegenheiten der Mietkommissionen, mit Ausnahme von Strafsachen, sind in ein allgemeines Register einzutragen, das nach GeoForm Nr. 109 zu führen ist und in dieser Verwendung Nm-Register heißt. Geschäftsstücke, welche die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Mietkommission im allgemeinen betreffen, sowie die den Mietkommissionen zugewiesenen Strafsachen sind ins Jv-Register einzutragen.
  2. Absatz 2,Im Register Msch ist die antragstellende Partei durch Unterstreichung ihres Namens in der Spalte 3 oder 4 zu bezeichnen. Wird ein Verfahren auf Anzeige der Gemeinde oder des Wohnhaus Wiederaufbaufonds (Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, MietG.) eingeleitet, so ist dies in der Spalte für Bemerkungen ersichtlich zu machen. Betrifft ein Antrag eine größere Anzahl von Mietern im Hause, so ist in der Spalte 4 bloß der Vor- und Zuname des im Antrage zuerst genannten Mieters mit einem das Vorhandensein anderer beteiligter Mieter andeutenden Zusatze anzuführen.
  3. Absatz 3,Wird ein Antrag gestellt, der nicht auf eine Erhöhung der Hauptmietzinse oder auf deren gesetzmäßige Verwendung abzielt, so ist der Gegenstand des Antrages in der Spalte für Bemerkungen kurz anzuführen (zum Beispiel „Feststellung des Friedenszinses“, „Mietzins für Lagerplatz“, „Einsicht in die Belege“ u. dgl.). In dieser Spalte ist auch die Art der Erledigung kurz anzugeben (zum Beispiel „Hauptmietzins erhöht“, „Erhöhung des Hauptmietzinses abgelehnt“ u. dgl.).
  4. Absatz 4,Zum Register Msch ist eine Übersicht in der Form einer Kartensammlung (Zettelkatalog) anzulegen und zu führen. Für jedes die Mietkommission beschäftigende Haus ist ein Zettel anzulegen, in dem Gemeinde, allenfalls Stadtbezirk, Ortschaft, Straße, die Hausnummer und die Fortlaufende Zahl des Registers anzugeben sind. Die Zettel sind nach Straßen (Gassen, Plätzen) und nach Hausnummern zu ordnen.

Anmerkung

Gegenstandslos. Die früheren Mietkommissionen wurden wegen verfassungsrechtlicher Bedenken aufgehoben. Es gelten die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, ADV-N-Verfahren. Alle Fälle mit dem Gattungszeichen Msch (früher GeoForm Nr. 112) werden nunmehr im ADV-N-Verfahren unter den Fallcodes 11 bis 16 und 29 geführt, das Gattungszeichen Msch bleibt erhalten. Das Register Nm (GeoForm Nr. 109) wurde durch den Erlaß BMJ 11.7.1956 JABl. 15 Abschn. II Z 3 aufgelassen. Die automationsunterstützte Führung des Häuserverzeichnisses ist geplant.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159935