Rechtstracker.at

§ 480 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 480 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 48001.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 480

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Register der Pachtämter

Paragraph 480,

  1. Absatz eins,Für die beim Pachtamt anhängig werdenden Pachtschutzsachen ist das Register Psch nach GeoForm. Nr. 113 zu führen. Die Art des Antrages (Paragraphen 3 bis 6 PSchO.) ist in Spalte 5 einzutragen (zum Beispiel „Unwirksamerklärung der Kündigung“, „Änderung des Pachtvertrages“). Ordnet der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung an (Paragraph 24, PSchO.), so ist der Tag der Verhandlung in Spalte 6 zu vermerken. In Spalte 7 sind Tag und Art der Erledigung anzuführen. In der Bemerkungsspalte sind einzutragen: das Einlangen eines Rechtsmittels, die Vorlage der Akten und die Entscheidung höherer Instanz (mit Tagesangabe), weiters eine einstweilige Anordnung nach Paragraph 27, PSchO. und eine Vorentscheidung nach Paragraph 28, PSchO.
  2. Absatz 2,Beschwerden in Pachtschutzsachen sind beim Oberlandesgericht in das R-Register einzutragen.

Anmerkung

Gegenstandslos. Die früheren Pachtämter wurden durch das LandpachtG BGBl. Nr. 1969/451 aufgehoben. Alle Fälle mit dem Gattungszeichen Psch (früher GeoForm Nr. 113) werden nunmehr im ADV-N-Verfahren unter dem Fallcode 30 geführt; es gelten nunmehr die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, ADV-N-Verfahren.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159936