Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 480Paragraph 480
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 480. Register der Pachtämter.Paragraph 480, Register der Pachtämter.
(1)Absatz eins,Für die beim Pachtamt anhängig werdenden Pachtschutzsachen ist das Register Psch nach GeoForm. Nr. 113 zu führen. Die Art des Antrages (§§ 3 bis 6 PSchO.) ist in Spalte 5 einzutragen (zum Beispiel “Unwirksamerklärung der Kündigung”, “Änderung des Pachtvertrages”). Ordnet der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung an (§ 24 PSchO.), so ist der Tag der Verhandlung in Spalte 6 zu vermerken. In Spalte 7 sind Tag und Art der Erledigung anzuführen. In der Bemerkungsspalte sind einzutragen: das Einlangen eines Rechtsmittels, die Vorlage der Akten und die Entscheidung höherer Instanz (mit Tagesangabe), weiters eine einstweilige Anordnung nach § 27 PSchO. und eine Vorentscheidung nach § 28 PSchO.Für die beim Pachtamt anhängig werdenden Pachtschutzsachen ist das Register Psch nach GeoForm. Nr. 113 zu führen. Die Art des Antrages (Paragraphen 3 bis 6 PSchO.) ist in Spalte 5 einzutragen (zum Beispiel “Unwirksamerklärung der Kündigung”, “Änderung des Pachtvertrages”). Ordnet der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung an (Paragraph 24, PSchO.), so ist der Tag der Verhandlung in Spalte 6 zu vermerken. In Spalte 7 sind Tag und Art der Erledigung anzuführen. In der Bemerkungsspalte sind einzutragen: das Einlangen eines Rechtsmittels, die Vorlage der Akten und die Entscheidung höherer Instanz (mit Tagesangabe), weiters eine einstweilige Anordnung nach Paragraph 27, PSchO. und eine Vorentscheidung nach Paragraph 28, PSchO.
(2)Absatz 2,Beschwerden in Pachtschutzsachen sind beim Oberlandesgericht in das R-Register einzutragen.
Anmerkung
Gegenstandslos. Die früheren Pachtämter wurden durch das LandpachtG BGBl. Nr. 1969/451 aufgehoben. Alle Fälle mit dem Gattungszeichen Psch (früher GeoForm Nr. 113) werden nunmehr im ADV-N-Verfahren unter dem Fallcode 30 geführt; es gelten nunmehr die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, ADV-N-Verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004325
alte Dokumentnummer
N1195111711S