Rechtstracker.at

§ 478 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 478 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 47801.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 478

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

11. Kapitel
Sachen der Grundverkehrs-, der Mietkommissionen sowie der Pachtämter

Register der Grundverkehrskommissionen

Paragraph 478,

  1. Absatz eins,In ein nach GeoForm. Nr. 110 zu führendes Register Gv sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Anträge, womit um die Zustimmung der Grundverkehrskommission zur Übertragung des Eigentums, zur Einräumung des Fruchtnießungsrechtes oder zur Verpachtung angesucht wird;
    2. Ziffer 2
      Grundbuchseingaben, die vom Grundbuchsgerichte nach Paragraph 15, GrundVG. der Grundverkehrskommission übermittelt werden;
    3. Ziffer 3
      Zuschriften des Exekutionsgerichtes wegen Entscheidung nach Paragraph 18, Absatz eins, GrundVG.;
    4. Ziffer 4
      Anträge von Parteien, die zur Abgabe eines Gutachtens nach Paragraph 12, Absatz 4, GrundVG. führen, sowie Aufträge zur Abgabe eines solchen Gutachtens (Paragraph 14, Absatz 4, GrundVG.).
  2. Absatz 2,Die Eintragungen in das Register ergeben sich aus den Überschriften der einzelnen Spalten. In der Bemerkungsspalte ist ersichtlich zu machen:
    1. Ziffer eins
      wenn die Grundverkehrs-Bezirkskommission nur ein Gutachten erstattet,
    2. Ziffer 2
      wenn eine Sache auf andere Art als im Sinne der Spalten 8 bis 10, zum Beispiel durch Zurückziehung des Antrages usw., erledigt wird.
  3. Absatz 3,Beschwerden gegen Entscheidungen der Grundverkehrs Bezirkskommissionen sind bei den Grundverkehrs-Landeskommissionen in ein nach GeoForm. Nr. 111 zu führendes Gvb-Register einzutragen.
  4. Absatz 4,Sonstige Angelegenheiten der Grundverkehrskommissionen einschließlich der Strafsachen nach Paragraph 23, GrundVG. sind in das Jv Register einzutragen.

Anmerkung

Gegenstandslos seit Aufhebung der den Gerichten übertragenen Grundverkehrskommissionen wegen Verfassungswidrigkeit und damit verbundener Gegenstandslosigkeit auch der hiefür vorgesehen gewesenen Register Gv (GeoForm Nr. 110) und Gvb (GeoForm Nr. 111).

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159934