Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 478Paragraph 478
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
11. Kapitel
Sachen der Grundverkehrs-, der Mietkommissionen sowie der Pachtämter
Register der Grundverkehrskommissionen
§ 478.Paragraph 478,
(1)Absatz eins,In ein nach GeoForm. Nr. 110 zu führendes Register Gv sind einzutragen:
Anträge, womit um die Zustimmung der Grundverkehrskommission zur Übertragung des Eigentums, zur Einräumung des Fruchtnießungsrechtes oder zur Verpachtung angesucht wird;
Grundbuchseingaben, die vom Grundbuchsgerichte nach § 15 GrundVG. der Grundverkehrskommission übermittelt werden;Grundbuchseingaben, die vom Grundbuchsgerichte nach Paragraph 15, GrundVG. der Grundverkehrskommission übermittelt werden;
Zuschriften des Exekutionsgerichtes wegen Entscheidung nach § 18 Abs. 1 GrundVG.;Zuschriften des Exekutionsgerichtes wegen Entscheidung nach Paragraph 18, Absatz eins, GrundVG.;
Anträge von Parteien, die zur Abgabe eines Gutachtens nach § 12 Abs. 4 GrundVG. führen, sowie Aufträge zur Abgabe eines solchen Gutachtens (§ 14 Abs. 4 GrundVG.).Anträge von Parteien, die zur Abgabe eines Gutachtens nach Paragraph 12, Absatz 4, GrundVG. führen, sowie Aufträge zur Abgabe eines solchen Gutachtens (Paragraph 14, Absatz 4, GrundVG.).
(2)Absatz 2,Die Eintragungen in das Register ergeben sich aus den Überschriften der einzelnen Spalten. In der Bemerkungsspalte ist ersichtlich zu machen:
wenn die Grundverkehrs-Bezirkskommission nur ein Gutachten erstattet,
wenn eine Sache auf andere Art als im Sinne der Spalten 8 bis 10, zum Beispiel durch Zurückziehung des Antrages usw., erledigt wird.
(3)Absatz 3,Beschwerden gegen Entscheidungen der Grundverkehrs Bezirkskommissionen sind bei den Grundverkehrs-Landeskommissionen in ein nach GeoForm. Nr. 111 zu führendes Gvb-Register einzutragen.
(4)Absatz 4,Sonstige Angelegenheiten der Grundverkehrskommissionen einschließlich der Strafsachen nach § 23 GrundVG. sind in das Jv Register einzutragen.Sonstige Angelegenheiten der Grundverkehrskommissionen einschließlich der Strafsachen nach Paragraph 23, GrundVG. sind in das Jv Register einzutragen.
Anmerkung
Gegenstandslos seit Aufhebung der den Gerichten übertragenen Grundverkehrskommissionen wegen Verfassungswidrigkeit und damit verbundener Gegenstandslosigkeit auch der hiefür vorgesehen gewesenen Register Gv (GeoForm Nr. 110) und Gvb (GeoForm Nr. 111).
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159934