Rechtstracker.at

§ 497 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 497 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 49701.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 497

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 497, c) Eintragung in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen.

  1. Absatz eins,Ist der zur Anordnung der Vollziehung der Unterbringung berufene Richter der Ansicht, daß die Vollziehung oder die weitere Vollziehung einer nach Paragraph 6, Absatz 2, des Arbeitshausgesetzes unterbrochenen Unterbringung in absehbarer Zeit nicht durchführbar ist, zum Beispiel weil der Verurteilte anscheinend unheilbar krank oder dauernd selbst zu leichteren Arbeiten nicht verwendbar oder weil er ausgewandert ist, so hat der Richter, wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt, die Eintragung des Verurteilten in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen (Paragraph 493,) anzuordnen, sofern der Fall nicht schon wegen Unvollziehbarkeit der Strafe in das Verzeichnis eingetragen ist.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 494, Absatz eins und 2 finden dem Sinne nach Anwendung; in der Bemerkungsspalte des Verzeichnisses der unvollstreckten Strafen ist, wenn die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus allein oder neben dem Strafvollzug nicht durchführbar ist, das Wort “Arbh.” mit Farbstift einzutragen. Fälle dieser Art dürfen nur abgestrichen werden, wenn eine der im Paragraph 496, Absatz 5, Litera a bis e angeführten Voraussetzungen - allenfalls neben einer der im Paragraph 490, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis d angeführten Voraussetzungen - vorliegt, ferner wenn seit der Eintragung 20 Jahre verstrichen sind und der Staatsanwalt der Abstreichung zustimmt.

Anmerkung

Gegenstandslos gemäß E v. 9. 12. 1974, JABl. Nr. 29, Z 3 lit. b; siehe Anmerkung zu § 495 Geo.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004342

alte Dokumentnummer

N1195111729S