Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 497Paragraph 497
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
c) Eintragung in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen
§ 497.Paragraph 497,
(1)Absatz eins,Ist der zur Anordnung der Vollziehung der Unterbringung berufene Richter der Ansicht, daß die Vollziehung oder die weitere Vollziehung einer nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes unterbrochenen Unterbringung in absehbarer Zeit nicht durchführbar ist, zum Beispiel weil der Verurteilte anscheinend unheilbar krank oder dauernd selbst zu leichteren Arbeiten nicht verwendbar oder weil er ausgewandert ist, so hat der Richter, wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt, die Eintragung des Verurteilten in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen (§ 493) anzuordnen, sofern der Fall nicht schon wegen Unvollziehbarkeit der Strafe in das Verzeichnis eingetragen ist.Ist der zur Anordnung der Vollziehung der Unterbringung berufene Richter der Ansicht, daß die Vollziehung oder die weitere Vollziehung einer nach Paragraph 6, Absatz 2, des Arbeitshausgesetzes unterbrochenen Unterbringung in absehbarer Zeit nicht durchführbar ist, zum Beispiel weil der Verurteilte anscheinend unheilbar krank oder dauernd selbst zu leichteren Arbeiten nicht verwendbar oder weil er ausgewandert ist, so hat der Richter, wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt, die Eintragung des Verurteilten in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen (Paragraph 493,) anzuordnen, sofern der Fall nicht schon wegen Unvollziehbarkeit der Strafe in das Verzeichnis eingetragen ist.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 494 Abs. 1 und 2 finden dem Sinne nach Anwendung; in der Bemerkungsspalte des Verzeichnisses der unvollstreckten Strafen ist, wenn die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus allein oder neben dem Strafvollzug nicht durchführbar ist, das Wort „Arbh.“ mit Farbstift einzutragen. Fälle dieser Art dürfen nur abgestrichen werden, wenn eine der im § 496 Abs. 5 lit. a bis e angeführten Voraussetzungen - allenfalls neben einer der im § 490 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d angeführten Voraussetzungen - vorliegt, ferner wenn seit der Eintragung 20 Jahre verstrichen sind und der Staatsanwalt der Abstreichung zustimmt.Die Bestimmungen des Paragraph 494, Absatz eins und 2 finden dem Sinne nach Anwendung; in der Bemerkungsspalte des Verzeichnisses der unvollstreckten Strafen ist, wenn die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus allein oder neben dem Strafvollzug nicht durchführbar ist, das Wort „Arbh.“ mit Farbstift einzutragen. Fälle dieser Art dürfen nur abgestrichen werden, wenn eine der im Paragraph 496, Absatz 5, Litera a bis e angeführten Voraussetzungen - allenfalls neben einer der im Paragraph 490, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis d angeführten Voraussetzungen - vorliegt, ferner wenn seit der Eintragung 20 Jahre verstrichen sind und der Staatsanwalt der Abstreichung zustimmt.
Anmerkung
Gegenstandslos gemäß E v. 9. 12. 1974, JABl. Nr. 29, Z 3 lit. b; siehe Anmerkung zu § 495 Geo.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159949