Rechtstracker.at

§ 498 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. II Nr. 452/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 498 heute01.01.2009 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 49801.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 498

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 452/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Trennung von Hauptverfahren

Paragraph 498,

  1. Absatz eins,Wenn hinsichtlich einzelner Angeklagter oder hinsichtlich einzelner Taten (Tatvorwürfe) ein Hauptverfahren getrennt, aber nicht sofort durch Abtretung an ein anderes Gericht, Einstellung oder Abbrechung erledigt wird (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 6,), ist das getrennte Verfahren in der bisher damit befassten Geschäftsabteilung des Gerichts zu Ende zu führen, es sei denn, dass es nach einer Verfahrensart durchzuführen ist, die nicht zum Wirkungskreis dieser Geschäftsabteilung gehört. Bestehen bei einem Gericht Fachabteilungen für Strafsachen besonderer Art (Finanzstrafsachen und dergleichen), so können in der Geschäftsverteilung für den Fall der Trennung Ausnahmebestimmungen über die Abgabe solcher Sachen an die Fachabteilung getroffen werden.
  2. Absatz 2,Ob nach der Trennung der Verfahren ein neuer Akt anzulegen ist, ergibt sich aus Paragraph 8 a, Absatz 9, DV-StAG.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40103396