Rechtstracker.at

§ 498 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 498 heute01.01.2009 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 49801.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 498

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. II Nr. 452/2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 498, Ausscheidung.

  1. Absatz eins,Wenn hinsichtlich einzelner Beschuldigter oder hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte das Verfahren ausgeschieden (Paragraph 57, StPO.), aber nicht sofort durch Abtretung an ein anderes Gericht, Einstellung oder Abbrechung erledigt wird (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 6,), ist das ausgeschiedene Verfahren in der bisher damit befaßten Gerichtsabteilung zu Ende zu führen, es sei denn, daß es nach einer Verfahrensart durchzuführen ist, die nicht zum Wirkungskreise dieser Gerichtsabteilung gehört. Bestehen bei einem Gerichte Fachabteilungen für Strafsachen besonderer Art (Urheberrechtssachen u. dgl.), so können in der Geschäftsverteilung für den Fall der Ausscheidung Ausnahmebestimmungen über die Abgabe solcher Sachen an die Fachabteilung getroffen werden.
  2. Absatz 2,Ein neuer Akt ist bei Ausscheidung nur dann anzulegen, wenn mehrere Strafsachen gleichzeitig nebeneinander durchzuführen sind und daher an mehr als einer Stelle ein Akt benötigt wird (zum Beispiel fortgesetzte Hauptverhandlung gegen A, Rückleitung an den Untersuchungsrichter hinsichtlich B). In diesem Falle sind die die ausgeschiedene Sache betreffenden Geschäftsstücke dem Akte zu entnehmen (in der Aktenübersicht zu bemerken!), allenfalls hievon die nötigen Auszüge oder Abschriften herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004343

alte Dokumentnummer

N1195111730S