Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 498Paragraph 498
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 498. Ausscheidung.Paragraph 498, Ausscheidung.
(1)Absatz eins,Wenn hinsichtlich einzelner Beschuldigter oder hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte das Verfahren ausgeschieden (§ 57 StPO.), aber nicht sofort durch Abtretung an ein anderes Gericht, Einstellung oder Abbrechung erledigt wird (§ 485 Abs. 1 Z 6), ist das ausgeschiedene Verfahren in der bisher damit befaßten Gerichtsabteilung zu Ende zu führen, es sei denn, daß es nach einer Verfahrensart durchzuführen ist, die nicht zum Wirkungskreise dieser Gerichtsabteilung gehört. Bestehen bei einem Gerichte Fachabteilungen für Strafsachen besonderer Art (Urheberrechtssachen u. dgl.), so können in der Geschäftsverteilung für den Fall der Ausscheidung Ausnahmebestimmungen über die Abgabe solcher Sachen an die Fachabteilung getroffen werden.Wenn hinsichtlich einzelner Beschuldigter oder hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte das Verfahren ausgeschieden (Paragraph 57, StPO.), aber nicht sofort durch Abtretung an ein anderes Gericht, Einstellung oder Abbrechung erledigt wird (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 6,), ist das ausgeschiedene Verfahren in der bisher damit befaßten Gerichtsabteilung zu Ende zu führen, es sei denn, daß es nach einer Verfahrensart durchzuführen ist, die nicht zum Wirkungskreise dieser Gerichtsabteilung gehört. Bestehen bei einem Gerichte Fachabteilungen für Strafsachen besonderer Art (Urheberrechtssachen u. dgl.), so können in der Geschäftsverteilung für den Fall der Ausscheidung Ausnahmebestimmungen über die Abgabe solcher Sachen an die Fachabteilung getroffen werden.
(2)Absatz 2,Ein neuer Akt ist bei Ausscheidung nur dann anzulegen, wenn mehrere Strafsachen gleichzeitig nebeneinander durchzuführen sind und daher an mehr als einer Stelle ein Akt benötigt wird (zum Beispiel fortgesetzte Hauptverhandlung gegen A, Rückleitung an den Untersuchungsrichter hinsichtlich B). In diesem Falle sind die die ausgeschiedene Sache betreffenden Geschäftsstücke dem Akte zu entnehmen (in der Aktenübersicht zu bemerken!), allenfalls hievon die nötigen Auszüge oder Abschriften herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004343
alte Dokumentnummer
N1195111730S