Rechtstracker.at

§ 504 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 504 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 50401.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 504

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 504, Nicht ins Ns-Register gehörige Sachen.

  1. Absatz eins,Gnadengesuche (ausgenommen solche um Tilgung der Verurteilung) und Gesuche um Wiederaufnahme oder um nachträgliche Strafmilderung sind beim Gericht römisch eins. Instanz zum Akte der erledigten Strafsache zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die von Krankenanstalten, Ärzten, technischen Betrieben, Verkehrsunternehmungen usw. erstatteten Verletzungsanzeigen sind bei den Bezirksgerichten nicht ins Ns-, sondern ins U- oder Z-Register einzutragen. Berichte über die Einlieferung verhafteter Personen, gegen die noch keine Anzeige vorliegt, sind in kein Register einzutragen, sondern nach Einlangen der Anzeige dieser anzuschließen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Klammerausdruck gegenstandslos, weil derartige Gesuche nunmehr ausschließlich nach § 508 StPO, idF Art. I Z 2 BGBl. Nr. 816/1993, beim BMJ einzubringen sind.
Zu Abs. 2: Gegenstandslos; siehe E v. 9. 6. 1987, JABL Nr. 31, Z 1.2, sowie E v. 24. 10. 1985, JABl. Nr. 1986/1, und auch § 482 Abs. 1 und 2 Geo.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004349

alte Dokumentnummer

N1195111736S