Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 504Paragraph 504
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Nicht ins Ns-Register gehörige Sachen
§ 504.Paragraph 504,
(1)Absatz eins,Gnadengesuche (ausgenommen solche um Tilgung der Verurteilung) und Gesuche um Wiederaufnahme oder um nachträgliche Strafmilderung sind beim Gericht I. Instanz zum Akte der erledigten Strafsache zu nehmen.Gnadengesuche (ausgenommen solche um Tilgung der Verurteilung) und Gesuche um Wiederaufnahme oder um nachträgliche Strafmilderung sind beim Gericht römisch eins. Instanz zum Akte der erledigten Strafsache zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die von Krankenanstalten, Ärzten, technischen Betrieben, Verkehrsunternehmungen usw. erstatteten Verletzungsanzeigen sind bei den Bezirksgerichten nicht ins Ns-, sondern ins U- oder Z-Register einzutragen. Berichte über die Einlieferung verhafteter Personen, gegen die noch keine Anzeige vorliegt, sind in kein Register einzutragen, sondern nach Einlangen der Anzeige dieser anzuschließen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Klammerausdruck gegenstandslos, weil derartige Gesuche nunmehr ausschließlich nach § 508 StPO, idF Art. I Z 2 BGBl. Nr. 816/1993, beim BMJ einzubringen sind.
Zu Abs. 2: Gegenstandslos; siehe E v. 9. 6. 1987, JABL Nr. 31, Z 1.2, sowie E v. 24. 10. 1985, JABl. Nr. 1986/1, und auch § 482 Abs. 1 und 2 Geo.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159955