Rechtstracker.at

§ 505 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 505 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 50501.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 505

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Namenverzeichnisse zu den Registern in Strafsachen

Paragraph 505,

  1. Absatz eins,Bei den Bezirksgerichten ist in jeder Abteilung zu den Registern U und Z, nach Bedarf auch zum Register Hs, ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.
  2. Absatz 2,Bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz ist in der Einlaufstelle ein Namenverzeichnis zum Register römisch fünf r und in jeder Abteilung ein Namenverzeichnis zu den dort geführten Registern mit Ausnahme des Registers Ns zu führen. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß auch zum Register Ns oder zu einzelnen Abschnitten dieses Registers (zum Beispiel für Tilgungssachen) ein Namenverzeichnis zu führen ist. Er entscheidet, ob in den Abteilungen das Namenverzeichnis für alle Register gemeinsam zu führen oder ob für einzelne Register besondere Namenverzeichnisse anzulegen sind.
  3. Absatz 3,Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß zum Hs-Register ein alphabetisches Verzeichnis der ersuchenden Amtsstellen geführt wird.
  4. Absatz 4,Bei den Oberlandesgerichten ist ein Namenverzeichnis zu führen, das die Register Ns und Bs umfaßt.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Klammerausdruck gegenstandslos, weil derartige Gesuche nunmehr ausschließlich nach § 508 StPO, idF Art. I Z 2 BGBl. Nr. 816/1993, beim BMJ einzubringen sind, und sonstige Tilgungsgesuche, die nicht im Gnadenwege zu erledigen sind, infolge Aufhebung des TilgungsG 1951, BGBl. Nr. 155/1951, durch § 9 Abs. 2 Z 1 TilgungsG 1972, BGBl. Nr. 68/1972, nicht mehr erforderlich sind.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40160400