Rechtstracker.at

§ 503 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 503 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 50301.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 50301.04.199931.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 69/1999
§ 50301.01.195331.03.1999 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 503

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Strafgerichtliche Sachen des allgemeinen Registers

Paragraph 503,

  1. Absatz eins,Strafgerichtliche Geschäftsstücke, die in keines der Register U, Hs, Bl oder Bs einzutragen sind und auch nicht zu einem bestehenden Akt genommen werden können, sind in allgemeines Register Ns einzutragen.
  2. Absatz 2,Als Ns-Sachen sind insbesondere zu behandeln: unklare Eingaben, deren Zweck und Gegenstand nicht zu erkennen ist vergleiche Paragraph 472, Absatz 2,), Anfragen, die sich auf kein anhängiges Verfahren beziehen, Geschäftsstücke, die sich auf ein bei einem anderen Gericht anhängiges Verfahren beziehen, und Anträge auf Ablehnung von Richtern, Schöffen und Geschworenen sowie sonstigen Gerichtspersonen, soweit über einen solchen Antrag nicht das erkennende Gericht oder der Vorsitzende in der Hauptverhandlung zu entscheiden hat (Paragraphen 45, 46, StPO).
  3. Absatz 3,Bei den Oberlandesgerichten sind in das Ns-Register insbesondere einzutragen: Delegierungen und Ablehnungen.
  4. Absatz 4,Wo es zweckmäßig erscheint, sind im Ns-Register für die häufig wiederkehrenden Arten von Geschäften besondere Abschnitte des Registers zu bilden; die Vorschriften des Paragraph 474, Absatz eins, sind sinngemäß anzuwenden. Ist für Tilgungsanträge nicht ein besonderer Abschnitt im Ns-Register bestimmt, so sind Anträge auf Tilgung der Verurteilung in der Bemerkungsspalte mit Farbstift durch ein T zu kennzeichnen.

Anmerkung

Zu Abs. 4: zweiter Satz gegenstandslos im Hinblick auf die Aufhebung des TilgungsG 1951, BGBl. Nr. 155/1951, durch § 9 Abs. 2 Z 1 TilgungsG 1972, BGBl. Nr. 68/1972.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159954