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§ 503 Geo.

Fassungen
01.04.1999 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 69/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 503 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 50301.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 50301.04.199931.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 69/1999
§ 50301.01.195331.03.1999 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 503

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. II Nr. 69/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. II Nr. 452/2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 503,

Strafgerichtliche Sachen des allgemeinen Registers.

  1. Absatz eins,Strafgerichtliche Geschäftsstücke, die in keines der Register U, Z, römisch fünf r, Hs, Bl oder Bs einzutragen sind und auch nicht zu einem bestehenden Akt genommen werden können, sind in ein nach GeoForm. Nr. 109 zu führendes allgemeines Register Ns einzutragen.
  2. Absatz 2,Als Ns-Sachen sind insbesondere zu behandeln: unklare Eingaben, deren Zweck und Gegenstand nicht zu erkennen ist vergleiche Paragraph 472, Absatz 2,), Anfragen, die sich auf kein anhängiges Verfahren beziehen, Geschäftsstücke, die sich auf ein bei einem anderen Gericht anhängiges Verfahren beziehen, und Anträge auf Ablehnung von Richtern, Schöffen und Geschworenen sowie sonstigen Gerichtspersonen, soweit über einen solchen Antrag nicht der Gerichtshof oder der Vorsitzende in der Hauptverhandlung zu entscheiden hat (Paragraphen 74 a und 238 StPO).
  3. Absatz 3,Bei den Oberlandesgerichten sind ins Ns-Register insbesondere einzutragen: die Erklärung des Privatbeteiligten, daß er die Verfolgung aufrechterhalte (Paragraph 48, Ziffer 2, StPO.), Anträge auf Verlängerung der wegen Verabredungsgefahr verhängten Haft nach Paragraph 190, StPO., Anträge, den Beschuldigten auf freiem Fuße zu belassen oder auf freien Fuß zu setzen (Paragraph 194, Absatz eins, StPO.), Gesuche um Strafaufschub, um Milderung der Strafe nach Paragraph 410, StPO., Gnadengesuche, Delegierungen, Auslieferungssachen und Ablehnungen.
  4. Absatz 4,Wo es zweckmäßig erscheint, sind im Ns-Register für die häufig wiederkehrenden Arten von Geschäften besondere Abschnitte des Registers zu bilden; die Vorschriften des Paragraph 474, Absatz eins, sind sinngemäß anzuwenden. Ist für Tilgungsanträge nicht ein besonderer Abschnitt im Ns-Register bestimmt, so sind Anträge auf Tilgung der Verurteilung in der Bemerkungsspalte mit Farbstift durch ein T zu kennzeichnen.

Anmerkung

Zu Abs. 3: Wortfolge ,,Anträge auf Verlängerung der wegen
Verabredungsgefahr verhängten Haft nach § 190 StPO`` gegenstandslos,
siehe Art. II Z 9 StrafrechtsänderungsG 1971, BGBl. Nr. 273/1971,
Art. I Z 6 StrafverfahrensänderungsG 1983, BGBl. Nr. 168/1983,
Art. I Z 25j StPÄG 1993, BGBl. Nr. 526/1993; Wortfolge ,,Anträge,
den Beschuldigten auf freiem Fuße zu belassen oder auf freien Fuß zu
setzen ( § 194 Abs. 1 StPO)`` aufgehoben durch Art. II Z 9
StrafrechtsänderungsG 1971, BGBl. Nr. 273/1971; Wortfolge ,,Gesuche
um Strafaufschub`` gegenstandslos nach § 7 Abs. 1 StVG idF Art. I
Z 4 StrafvollzugsGNov. 1971, BGBl. Nr. 480/1971; und
,,Gnadengesuche``gegenstandslos infolge Aufhebung des § 411 StPO
durch Art. I Z 1 BGBl. Nr. 816/1993.
Zu Abs. 4: zweiter Satz gegenstandslos im Hinblick auf die
Aufhebung des TilgungsG 1951, BGBl. Nr. 155/1951, durch § 9 Abs. 2
Z 1 TilgungsG 1972, BGBl. Nr. 68/1972.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12017169

alte Dokumentnummer

N1199910377E