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§ 503 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.03.1999 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 503 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 50301.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 50301.04.199931.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 69/1999
§ 50301.01.195331.03.1999 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 503

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999danach: BGBl. II Nr. 69/1999

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 503,

Strafgerichtliche Sachen des allgemeinen Registers.

  1. Absatz eins,Strafgerichtliche Geschäftsstücke, die in keines der Register U, Z, römisch fünf r, Hs, Bl oder Bs einzutragen sind und auch nicht zu einem bestehenden Akt genommen werden können, sind in ein nach GeoForm. Nr. 109 zu führendes allgemeines Register Ns einzutragen.
  2. Absatz 2,Als Ns-Sachen sind insbesondere zu behandeln: unklare Eingaben, deren Zweck und Gegenstand nicht zu erkennen ist vergleiche Paragraph 472, Absatz 2,), Anfragen die sich auf kein anhängiges Verfahren beziehen, Geschäftsstücke, die sich auf ein bei einem anderen Gericht anhängiges Verfahren beziehen, Anzeigen der Sicherheitsbehörden von der Auffindung oder Verhaftung von Beschuldigten, gegen die von einem anderen Gerichte ein Steckbrief oder ein Ausforschungsauftrag erlassen wurde, bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz einlangende Anzeigen von strafbaren Handlungen, wenn noch kein Antrag des Anklägers vorliegt, Ratskammersachen, die sich auf keine beim Gerichtshof anhängige Strafsache beziehen (zum Beispiel Anträge auf Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes, auf Entscheidung eines Zuständigkeitsstreites zwischen Bezirksgerichten usw.) die Akten über die endgültige Bestimmung der Sachverständigengebühr durch den übergeordneten Gerichtshof nach Paragraph 20, GebAG., Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1946, in der Fassung des Artikel römisch vier, der römisch zwei. Strafgesetznovelle 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 243, endlich bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz Anträge auf Tilgung der Verurteilung einschließlich der Tilgung im Gnadenwege.
  3. Absatz 3,Bei den Oberlandesgerichten sind ins Ns-Register insbesondere einzutragen: die Erklärung des Privatbeteiligten, daß er die Verfolgung aufrechterhalte (Paragraph 48, Ziffer 2, StPO.), Anträge auf Verlängerung der wegen Verabredungsgefahr verhängten Haft nach Paragraph 190, StPO., Anträge, den Beschuldigten auf freiem Fuße zu belassen oder auf freien Fuß zu setzen (Paragraph 194, Absatz eins, StPO.), Gesuche um Strafaufschub, um Milderung der Strafe nach Paragraph 410, StPO., Gnadengesuche, Delegierungen, Auslieferungssachen und Ablehnungen.
  4. Absatz 4,Wo es zweckmäßig erscheint, sind im Ns-Register für die häufig wiederkehrenden Arten von Geschäften besondere Abschnitte des Registers zu bilden; die Vorschriften des Paragraph 474, Absatz eins, sind sinngemäß anzuwenden. Ist für Tilgungsanträge nicht ein besonderer Abschnitt im Ns-Register bestimmt, so sind Anträge auf Tilgung der Verurteilung in der Bemerkungsspalte mit Farbstift durch ein T zu kennzeichnen.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Wortfolge ,,Anzeigen der Sicherheitsbehörden von der
Auffindung oder Verhaftung von Beschuldigten, gegen die von einem
anderen Gerichte ein Steckbrief oder ein Ausforschungsantrag
erlassen wurde`` gegenstandslos, siehe § 177 Abs. 2 zweiter Satz
StPO idF Art. I Z 25c lit. b StPÄG 1993, BGBl. Nr. 526/1993;
Wortfolge ,,bei den Gerichtshöfen I. Instanz einlangende Anzeigen
von strafbaren Handlungen, wenn noch kein Antrag des Anklägers
vorliegt``
gegenstandslos, siehe E v. 22. 5. 1987, JABL. Nr. 29 sowie E v.
9. 6. 1987, JABl. Nr. 31, und E v. 19. 7. 1977, JABl. Nr. 23;
Wortfolge ,,die Akten über die endgültige Bestimmung der
Sachverständigen gebühr durch den übergeordneten Gerichtshof nach
§ 20 GebAG, BGBl. Nr. 136/1946 in der Fassung des Art. IV der II.
Strafgesetznovelle 1947, BGBl. Nr. 243/1947`` gegenstandslos, siehe
Art. III Abs. 2 Z 4 GebAG 1965, BGBl. Nr. 179/1965, und § 65 Abs. 2
GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975, sowie § 21 GebAG 1965 und der``
gegenstandslos im Hinblick auf die Aufhebung des TilgungsG 1951,
BGBl. Nr. 155/1951 durch § 9 Abs. 2 Z 1 TilgungsG 1972, BGBl. Nr.
68/1972; Wortfolge ,,Anträge auf Verlängerung der wegen
Verabredungsgefahr verhängten Haft nach § 190 StPO`` gegenstandslos,
siehe Art. II Z 9 StrafrechtsänderungsG 1971, BGBl. Nr. 273/1971,
Art. I Z 6 StrafverfahrensänderungsG 1983, BGBl. Nr. 168/1983,
Art. I Z 25j StPÄG 1993, BGBl. Nr. 526/1993; Wortfolge ,,Anträge,
den Beschuldigten auf freiem Fuße zu belassen oder auf freien Fuß zu
setzen ( § 194 Abs. 1 StPO)`` aufgehoben durch Art. II Z 9
StrafrechtsänderungsG 1971, BGBl. Nr. 273/1971; Wortfolge ,,Gesuche
um Strafaufschub`` gegenstandslos nach § 7 Abs. 1 StVG idF Art. I
Z 4 StrafvollzugsGNov. 1971, BGBl. Nr. 480/1971; und
,,Gnadengesuche``gegenstandslos infolge Aufhebung des § 411 StPO
durch Art. I Z 1 BGBl. Nr. 816/1993.
Zu Abs. 4: zweiter Satz gegenstandslos im Hinblick auf die
Aufhebung des TilgungsG 1951, BGBl. Nr. 155/1951, durch § 9 Abs. 2
Z 1 TilgungsG 1972, BGBl. Nr. 68/1972.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004348

alte Dokumentnummer

N1195111735S