Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 507. Bildung und Bezeichnung der Strafakten.Paragraph 507, Bildung und Bezeichnung der Strafakten.
(1)Absatz eins,Für die Bildung der Akten in Strafsachen gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 371 bis 384, insbesondere der Grundsatz der Aktenbildung nach der Zeitfolge, soweit nicht nach § 376 Abs. 1 lit. c und d Ausnahmen hievon bestehen.Für die Bildung der Akten in Strafsachen gelten die allgemeinen Vorschriften der Paragraphen 371 bis 384, insbesondere der Grundsatz der Aktenbildung nach der Zeitfolge, soweit nicht nach Paragraph 376, Absatz eins, Litera c und d Ausnahmen hievon bestehen.
(2)Absatz 2,Wenn im Strafvorverfahren ein früher aufgenommenes Protokoll fortgesetzt wird (§ 376 Abs. 1 lit. d), ist im Eingang des Protokolles auf die Geschäftsstücke hinzuweisen, die zur neuerlichen Vernehmung Anlaß gegeben haben, zum Beispiel: “Nach Vorhalt von ONr. 14”. Werden neue Blätter eingeschoben, so sind ihre Seiten mit der Seitenzahl des fortgesetzten Stückes unter Beifügung von Buchstaben zu bezeichnen.Wenn im Strafvorverfahren ein früher aufgenommenes Protokoll fortgesetzt wird (Paragraph 376, Absatz eins, Litera d,), ist im Eingang des Protokolles auf die Geschäftsstücke hinzuweisen, die zur neuerlichen Vernehmung Anlaß gegeben haben, zum Beispiel: “Nach Vorhalt von ONr. 14”. Werden neue Blätter eingeschoben, so sind ihre Seiten mit der Seitenzahl des fortgesetzten Stückes unter Beifügung von Buchstaben zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,Die Urschrift der nach § 5 Abs. 3 BedVerurtG. zuzustellenden Urkunde (StPOForm. Nr. 190 a) muß dem Akt als besondere Ordnungsnummer angeschlossen werden.Die Urschrift der nach Paragraph 5, Absatz 3, BedVerurtG. zuzustellenden Urkunde (StPOForm. Nr. 190 a) muß dem Akt als besondere Ordnungsnummer angeschlossen werden.
(4)Absatz 4,Auf der Außenseite der U-, Z-, und Vr-Akten sind folgende Vermerke, womöglich mit Stampiglie oder unter Verwendung der Aktendeckel GeoForm. Nr. 80 oder 81 anzubringen:
Wenn der Beschuldigte verhaftet wurde, das Wort “Haft” und die Tage des Beginnes (§ 484 Z 5) und des Endes der Verwahrungs- und Untersuchungshaft; nach Beendigung der Haft ist dieser Vermerk zu streichen;Wenn der Beschuldigte verhaftet wurde, das Wort “Haft” und die Tage des Beginnes (Paragraph 484, Ziffer 5,) und des Endes der Verwahrungs- und Untersuchungshaft; nach Beendigung der Haft ist dieser Vermerk zu streichen;
wenn ein Steckbrief oder ein Ausforschungsauftrag in den Fahndungsblättern erlassen wurde, sei es vom Gericht, sei es nach Inhalt der Anzeige von einer Sicherheitsbehörde oder einem Gendarmerieposten, der Vermerk “Steckbrief S ...” oder “Ausschreibung
S ...”; werden Steckbrief oder Ausschreibung widerrufen, so ist der Vermerk durchzustreichen und daneben das Wort “Widerruf” unter Angabe der Seitenzahl zu setzen;
wenn in einem Verfahren Beweisgegenstände in gerichtliche Verwahrung genommen worden sind, der Vermerk “Beweisgegenstände ONr....” (folgt die Angabe der Ordnungsnummer, unter der die Beweisgegenstände, das Verzeichnis der Beweisgegenstände oder die Erlagsberichte der Verwahrungsstelle im Akte liegen); dieser Vermerk ist durchzustreichen, sobald über alle Beweisgegenstände die notwendigen Verfügungen (§ 613) getroffen und durchgeführt sind;wenn in einem Verfahren Beweisgegenstände in gerichtliche Verwahrung genommen worden sind, der Vermerk “Beweisgegenstände ONr....” (folgt die Angabe der Ordnungsnummer, unter der die Beweisgegenstände, das Verzeichnis der Beweisgegenstände oder die Erlagsberichte der Verwahrungsstelle im Akte liegen); dieser Vermerk ist durchzustreichen, sobald über alle Beweisgegenstände die notwendigen Verfügungen (Paragraph 613,) getroffen und durchgeführt sind;
die Berechnung der Gebühren und Kosten und die Abfertigung des Zahlungsauftrages (§ 211 Abs. 2 und § 218 Abs. 2) oder ein Hinweis auf die Verfügung des Richters über die Uneinbringlichkeit;die Berechnung der Gebühren und Kosten und die Abfertigung des Zahlungsauftrages (Paragraph 211, Absatz 2 und Paragraph 218, Absatz 2,) oder ein Hinweis auf die Verfügung des Richters über die Uneinbringlichkeit;
wenn in einer Privatanklagesache einer Partei das Armenrecht erteilt wurde, das Wort “Armenrecht” und die Seitenzahl des bezüglichen Beschlusses; endet das Armenrecht, so ist der Vermerk durchzustreichen;
wenn der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch nicht 18 Jahre alt ist, ein farbiges “J”; mit dem gleichen Zeichen sind die Anzeigen zu versehen, die in Jugendsachen nach § 89 Abs. 2 StPO. von den Bezirksgerichten an den Staatsanwalt erstattet werden.wenn der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch nicht 18 Jahre alt ist, ein farbiges “J”; mit dem gleichen Zeichen sind die Anzeigen zu versehen, die in Jugendsachen nach Paragraph 89, Absatz 2, StPO. von den Bezirksgerichten an den Staatsanwalt erstattet werden.
(5)Absatz 5,Akten, deren Umschlag oder Deckel einen der in Abs. 4 Z 1 bis 3 bezeichneten Vermerke trägt, dürfen an das Aktenlager nicht abgegeben werden, solange diese Vermerke nicht durchgestrichen sind oder der Richter (der Vorsitzende) bei dem Vermerke, betreffend Steckbrief oder Ausschreibung, nicht bestätigt hat, daß diese Verfügung noch nicht zu widerrufen ist. Das gleiche gilt für Akten, auf denen die Vermerke nach Abs. 1 Z 4 nicht angebracht sind (§ 382 Abs. 4).Akten, deren Umschlag oder Deckel einen der in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Vermerke trägt, dürfen an das Aktenlager nicht abgegeben werden, solange diese Vermerke nicht durchgestrichen sind oder der Richter (der Vorsitzende) bei dem Vermerke, betreffend Steckbrief oder Ausschreibung, nicht bestätigt hat, daß diese Verfügung noch nicht zu widerrufen ist. Das gleiche gilt für Akten, auf denen die Vermerke nach Absatz eins, Ziffer 4, nicht angebracht sind (Paragraph 382, Absatz 4,).
(6)Absatz 6,Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten zu verzeichnen (§ 214).Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten zu verzeichnen (Paragraph 214,).
Anmerkung
Zu Abs. 3: Statt ,,§ 5 Abs. 3 BedVerurtG.`` richtig: ,,§ 492 Abs. 2
StPO, § 13 Abs. 3 JGG``, siehe Art. IX Abs. 2 Z 28
StrafrechtsanpassungsG, BGBl. Nr. 422/1974; statt ,,StPOForm Nr.
190a`` richtig: ,,StPOForm BedV 1``, siehe E v. 3. 12. 1974,
JABl. Nr. 28.
Zu Abs. 4: In Z 5 statt ,,Armenrecht`` richtig: ,,Verfahrenshilfe``,
siehe Art. VII Abs. 2 VerfahrenshilfeG, BGBl. Nr. 569/1973; statt
der Wortfolge ,,wenn der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des
Strafverfahrens noch nicht 18 Jahre alt ist`` richtig: ,,in Verfahren
wegen strafbarer Handlungen, zu deren Begehungszeit der Beschuldigte
das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte`` und statt
,,Jugendsachen`` richtig: ,,Jugendstrafsachen``, siehe E v.
28. 12. 1988, JABl. Nr. 1989/1 zum JGG 1988.