Rechtstracker.at

§ 507 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 507 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 50701.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 50701.01.200731.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 421/2006
§ 50701.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 507

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Bildung und Bezeichnung der Strafakten

Paragraph 507,

  1. Absatz eins,Für die Bildung der Akten in Strafsachen gelten die Vorschriften zur Bildung des Ermittlungsaktes nach Paragraphen 8 a und 15 a DV-StAG sinngemäß.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat im Ermittlungsverfahren alle Bewilligungen, Beschlüsse und sonstigen Verfügungen im Ermittlungsakt (Paragraph 34 c, StAG, Paragraph 8 a, DV-StAG) vorzunehmen. Ist eine dringliche Verfügung vorzunehmen (z. B. Ausschreibung einer Haftverhandlung) und ist der Ermittlungsakt nicht verfügbar, so kann die Verfügung im Handakt im Ermittlungsverfahren (Paragraph 507 a,) vorgenommen werden. In diesem Fall sind die getroffenen Verfügungen aber unverzüglich im Anordnungs- und Bewilligungsbogen (Paragraph 15 a, DV-StAG) des Ermittlungsaktes ersichtlich zu machen und alle Urschriften zum Ermittlungsakt zu nehmen.
  3. Absatz 2 a,Mit Einbringen der Anklage oder des Strafantrages beim Landesgericht wird der von der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsakt als Hv-Akt, mit Einbringen des Strafantrages beim Bezirksgericht als U-Akt weitergeführt. Der Handakt im Ermittlungsverfahren (Paragraph 507 a,) wird hingegen ab diesem Zeitpunkt nicht weitergeführt, sondern abgelegt. Wird eine Privatanklage eingebracht, so wird der Hv- bzw. U-Akt im Sinn des Absatz eins, durch das Gericht angelegt.

    Anmerkung, Absatz 3 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159956