Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 522Paragraph 522
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 522. Personalaktenregister.Paragraph 522, Personalaktenregister.
(1)Absatz eins,Alle Personalakten werden in ein nach GeoForm. Nr. 123 zu führendes Register “Pers” eingetragen.
(2)Absatz 2,Das Register ist für eine angemessene Reihe von Jahren in Buchform, nach Buchstaben geordnet, zu führen. Die für die einzelnen Anfangsbuchstaben vorbehaltenen Abschnitte sind durch Randleisten hervorzuheben.
(3)Absatz 3,Wenn eine Unterteilung nach § 521 angeordnet wurde, ist für jede dieser Personengruppen ein eigener Abschnitt des Registers (nach Bedarf ein eigenes Buch) zu führen.Wenn eine Unterteilung nach Paragraph 521, angeordnet wurde, ist für jede dieser Personengruppen ein eigener Abschnitt des Registers (nach Bedarf ein eigenes Buch) zu führen.
(4)Absatz 4,Spalte 1 enthält die fortlaufende Nummer, in Spalte 2 sind Zu- und Vornamen, in Spalte 3 ist der Amtstitel einzutragen. Die fortlaufende Nummer beginnt für jeden Anfangsbuchstaben mit 1 und ist ohne Rücksicht auf den Ablauf des Jahres fortzuführen.
(5)Absatz 5,Ein Bewerbungsgesuch erhält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (§ 512 Abs. 3).Ein Bewerbungsgesuch erhält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (Paragraph 512, Absatz 3,).
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004367
alte Dokumentnummer
N1195111754S