Rechtstracker.at

§ 522 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 30.06.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 522 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 52201.07.201331.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 204/2013
§ 52201.01.195330.06.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 522

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013danach: BGBl. II Nr. 204/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 522, Personalaktenregister.

  1. Absatz eins,Alle Personalakten werden in ein nach GeoForm. Nr. 123 zu führendes Register “Pers” eingetragen.
  2. Absatz 2,Das Register ist für eine angemessene Reihe von Jahren in Buchform, nach Buchstaben geordnet, zu führen. Die für die einzelnen Anfangsbuchstaben vorbehaltenen Abschnitte sind durch Randleisten hervorzuheben.
  3. Absatz 3,Wenn eine Unterteilung nach Paragraph 521, angeordnet wurde, ist für jede dieser Personengruppen ein eigener Abschnitt des Registers (nach Bedarf ein eigenes Buch) zu führen.
  4. Absatz 4,Spalte 1 enthält die fortlaufende Nummer, in Spalte 2 sind Zu- und Vornamen, in Spalte 3 ist der Amtstitel einzutragen. Die fortlaufende Nummer beginnt für jeden Anfangsbuchstaben mit 1 und ist ohne Rücksicht auf den Ablauf des Jahres fortzuführen.
  5. Absatz 5,Ein Bewerbungsgesuch erhält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (Paragraph 512, Absatz 3,).

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004367

alte Dokumentnummer

N1195111754S