Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 522Paragraph 522
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Personalaktenregister
§ 522.Paragraph 522,
(1)Absatz eins,Alle Personalakten sind in das Register „Pers“ (§ 366 Abs. 1 Z 2) einzutragen.Alle Personalakten sind in das Register „Pers“ (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2,) einzutragen.
(2)Absatz 2,Ein Bewerbungsgesuch enthält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle der Bewerberin oder des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (§ 512 Abs. 3).Ein Bewerbungsgesuch enthält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle der Bewerberin oder des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (Paragraph 512, Absatz 3,).
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40153487