Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1991Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 581Paragraph 581
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 581. Abschreibung geringwertiger Trennstücke.Paragraph 581, Abschreibung geringwertiger Trennstücke.
(1)Absatz eins,Die Beurkundung der Vermessungsbehörde im Sinne des § 13 LiegTeilG. hat nur den Antrag auf bücherliche Durchführung der Ab- und Zuschreibung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbes zu enthalten. Die weiteren im § 74 GBG. angeführten Voraussetzungen entfallen. Es genügt, wenn beurkundet wird, daß das auf der (Anm.: richtig: dem) Plan bezeichnete Trennstück durch Kauf, Tausch u. dgl. erworben wurde, ohne daß die weiteren Vertragsbedingungen angeführt werden müßten.Die Beurkundung der Vermessungsbehörde im Sinne des Paragraph 13, LiegTeilG. hat nur den Antrag auf bücherliche Durchführung der Ab- und Zuschreibung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbes zu enthalten. Die weiteren im Paragraph 74, GBG. angeführten Voraussetzungen entfallen. Es genügt, wenn beurkundet wird, daß das auf der Anmerkung, richtig: dem) Plan bezeichnete Trennstück durch Kauf, Tausch u. dgl. erworben wurde, ohne daß die weiteren Vertragsbedingungen angeführt werden müßten.
(2)Absatz 2,Die Vermessungsbehörde übersendet dem Gerichte den Anmeldungsbogen samt der (Anm.: richtig: dem) Plan und der Beurkundung gemäß Abs. 1 und teilt zugleich mit:Die Vermessungsbehörde übersendet dem Gerichte den Anmeldungsbogen samt der Anmerkung, richtig: dem) Plan und der Beurkundung gemäß Absatz eins und teilt zugleich mit:
Das Verhältnis des Flächeninhaltes des Trennstückes zu dem zusammenhängenden Teile des Grundbuchskörpers, von dem es abgeschrieben werden soll. Ist der Flächeninhalt des Trennstückes offenbar kleiner als ein Hundertstel dieser Fläche, so kann diese Angabe entweder ganz unterbleiben oder auf einige Grundstücke beschränkt werden, wenn sich schon hieraus ergibt, daß das im § 13 LiegTeilG. vorgesehene Größenverhältnis offenbar nicht überschritten ist.Das Verhältnis des Flächeninhaltes des Trennstückes zu dem zusammenhängenden Teile des Grundbuchskörpers, von dem es abgeschrieben werden soll. Ist der Flächeninhalt des Trennstückes offenbar kleiner als ein Hundertstel dieser Fläche, so kann diese Angabe entweder ganz unterbleiben oder auf einige Grundstücke beschränkt werden, wenn sich schon hieraus ergibt, daß das im Paragraph 13, LiegTeilG. vorgesehene Größenverhältnis offenbar nicht überschritten ist.
Die Wertverminderung, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke erfahren. Hiezu genügt die Feststellung, daß diese Wertverminderung den Betrag von 12 500 S offenbar nicht übersteigt.
(3)Absatz 3,Endlich teilt die Vermessungsbehörde auch mit, daß nach ihrer Feststellung durch die Abtrennung die Ausübung von Grunddienstbarkeiten nicht erschwert oder verhindert wird.
(4)Absatz 4,Wenn gegen die Feststellungen der Vermessungsbehörde keine Bedenken bestehen und wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine lastenfreie Abschreibung gemäß § 13 LiegTeilG. nicht vorgenommen wurde, ist die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. In den Beschluß sind die im Abs. 2 angeführten Feststellungen aufzunehmen.Wenn gegen die Feststellungen der Vermessungsbehörde keine Bedenken bestehen und wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine lastenfreie Abschreibung gemäß Paragraph 13, LiegTeilG. nicht vorgenommen wurde, ist die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. In den Beschluß sind die im Absatz 2, angeführten Feststellungen aufzunehmen.
Anmerkung
ÜR zu Abs. 1 und 2: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991
Schlagworte
GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955, LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930,
Abschreibung
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004426
alte Dokumentnummer
N1195111839S