Rechtstracker.at

§ 581 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 581 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 58101.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 58101.09.199131.12.2001 BGBl. Nr. 423/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 581

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Abschreibung geringwertiger Trennstücke

Paragraph 581,

  1. Absatz eins,Die Beurkundung der Vermessungsbehörde im Sinne des Paragraph 13, LiegTeilG. hat nur den Antrag auf bücherliche Durchführung der Ab- und Zuschreibung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbes zu enthalten. Die weiteren im Paragraph 74, GBG. angeführten Voraussetzungen entfallen. Es genügt, wenn beurkundet wird, daß das auf der Anmerkung, richtig: dem) Plan bezeichnete Trennstück durch Kauf, Tausch u. dgl. erworben wurde, ohne daß die weiteren Vertragsbedingungen angeführt werden müßten.
  2. Absatz 2,Die Vermessungsbehörde übersendet dem Gerichte den Anmeldungsbogen samt der Anmerkung, richtig: dem) Plan und der Beurkundung gemäß Absatz eins und teilt zugleich mit:
    1. Ziffer eins
      Das Verhältnis des Flächeninhaltes des Trennstückes zu dem zusammenhängenden Teile des Grundbuchskörpers, von dem es abgeschrieben werden soll. Ist der Flächeninhalt des Trennstückes offenbar kleiner als ein Hundertstel dieser Fläche, so kann diese Angabe entweder ganz unterbleiben oder auf einige Grundstücke beschränkt werden, wenn sich schon hieraus ergibt, daß das im Paragraph 13, LiegTeilG. vorgesehene Größenverhältnis offenbar nicht überschritten ist.
    2. Ziffer 2
      Die Wertverminderung, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke erfahren. Hiezu genügt die Feststellung, daß diese Wertverminderung den Betrag von 1 300 Euro offenbar nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Endlich teilt die Vermessungsbehörde auch mit, daß nach ihrer Feststellung durch die Abtrennung die Ausübung von Grunddienstbarkeiten nicht erschwert oder verhindert wird.
  4. Absatz 4,Wenn gegen die Feststellungen der Vermessungsbehörde keine Bedenken bestehen und wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine lastenfreie Abschreibung gemäß Paragraph 13, LiegTeilG. nicht vorgenommen wurde, ist die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. In den Beschluß sind die im Absatz 2, angeführten Feststellungen aufzunehmen.

Schlagworte

GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955, LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930, Abschreibung

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159997