Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 590Paragraph 590
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 590. Delegierung.Paragraph 590, Delegierung.
(1)Absatz eins,Wird ein Delegierungsantrag gestellt oder will ein Gericht die Delegierung eines anderen Gerichtes von Amts wegen herbeiführen (§§ 62, 63 StPO.), so hat das Gericht, dem die Strafsache abgenommen werden soll, eine Äußerung des Anklägers und des Beschuldigten einzuholen, sofern sie die Delegierung nicht selbst beantragt haben, und sodann den Akt mit einem kurzen Bericht dem Oberlandesgericht unmittelbar vorzulegen. Stellt einer oder stellen einzelne von mehreren Beschuldigten einen Delegierungsantrag, so ist auch die Äußerung der übrigen Beschuldigten einzuholen. Von dem Gericht, dem die Strafsache zugewiesen werden soll, ist vor der Vorlage des Aktes keine Äußerung einzuholen.Wird ein Delegierungsantrag gestellt oder will ein Gericht die Delegierung eines anderen Gerichtes von Amts wegen herbeiführen (Paragraphen 62, 63, StPO.), so hat das Gericht, dem die Strafsache abgenommen werden soll, eine Äußerung des Anklägers und des Beschuldigten einzuholen, sofern sie die Delegierung nicht selbst beantragt haben, und sodann den Akt mit einem kurzen Bericht dem Oberlandesgericht unmittelbar vorzulegen. Stellt einer oder stellen einzelne von mehreren Beschuldigten einen Delegierungsantrag, so ist auch die Äußerung der übrigen Beschuldigten einzuholen. Von dem Gericht, dem die Strafsache zugewiesen werden soll, ist vor der Vorlage des Aktes keine Äußerung einzuholen.
(2)Absatz 2,Steht die Entscheidung über die Delegierung nach § 63 StPO. dem Obersten Gerichtshofe zu, so hat das Oberlandesgericht eine Äußerung des Oberstaatsanwaltes einzuholen und den Akt hierauf an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten. Dabei hat sich das Oberlandesgericht zu dem Delegierungsantrage nur dann zu äußern, wenn sich der Oberstaatsanwalt gegen die Delegierung ausgesprochen oder erfolglos beantragt hat, vor der Vorlage des Aktes noch weitere Erhebungen zu pflegen.Steht die Entscheidung über die Delegierung nach Paragraph 63, StPO. dem Obersten Gerichtshofe zu, so hat das Oberlandesgericht eine Äußerung des Oberstaatsanwaltes einzuholen und den Akt hierauf an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten. Dabei hat sich das Oberlandesgericht zu dem Delegierungsantrage nur dann zu äußern, wenn sich der Oberstaatsanwalt gegen die Delegierung ausgesprochen oder erfolglos beantragt hat, vor der Vorlage des Aktes noch weitere Erhebungen zu pflegen.
(3)Absatz 3,Ordnet der Oberste Gerichtshof oder der Gerichtshof II. Instanz die Delegierung an, so übersendet er den Akt unmittelbar dem Gericht, dem die Strafsache zugewiesen wird. Dieses hat das Gericht, dem die Strafsache abgenommen worden ist, den Ankläger - sofern es sich um den öffentlichen Ankläger handelt, auch jenen am Sitze des Gerichtes, dem die Strafsache abgenommen wurde - und den Beschuldigten von der Delegierung zu benachrichtigen. § 145 Abs. 1 ist dem Sinne nach anzuwenden.Ordnet der Oberste Gerichtshof oder der Gerichtshof römisch zwei. Instanz die Delegierung an, so übersendet er den Akt unmittelbar dem Gericht, dem die Strafsache zugewiesen wird. Dieses hat das Gericht, dem die Strafsache abgenommen worden ist, den Ankläger - sofern es sich um den öffentlichen Ankläger handelt, auch jenen am Sitze des Gerichtes, dem die Strafsache abgenommen wurde - und den Beschuldigten von der Delegierung zu benachrichtigen. Paragraph 145, Absatz eins, ist dem Sinne nach anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004435
alte Dokumentnummer
N1195111848S